Rechnung schreiben: Die vollständige Anleitung mit allen Pflichtangaben

Alle Pflichtangaben, eine Schritt-für-Schritt-Anleitung und die häufigsten Fehler beim Schreiben einer rechtssicheren Rechnung.

Eine Rechnung ist ein rechtlich verbindliches Dokument, das bestimmten gesetzlichen Anforderungen genügen muss, damit sie steuerlich anerkannt wird und der Empfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann. Wer eine Rechnung schreibt, muss dabei die in § 14 UStG festgelegten Pflichtangaben vollständig einhalten – fehlt auch nur eine davon, ist die Rechnung steuerlich unwirksam. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wie eine korrekte Rechnung aufgebaut ist, welche Sonderfälle es gibt und wie sich der gesamte Prozess automatisieren lässt.

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Pflichtangaben nach § 14 UStG
250 €
Grenze für Kleinbetragsrechnungen
10 Jahre
Gesetzliche Aufbewahrungspflicht

Was gehört auf eine Rechnung? Die Pflichtangaben im Überblick

Damit eine Rechnung in Deutschland steuerlich wirksam ist, muss sie nach § 14 Abs. 4 UStG folgende Angaben enthalten:

PflichtangabeWas konkret gefordert ist
Name & AnschriftVollständige Adresse von leistendem Unternehmen und Leistungsempfänger
Steuernummer / USt-IDSteuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers
AusstellungsdatumDatum, an dem die Rechnung erstellt wurde
RechnungsnummerFortlaufend, einmalig vergeben, eindeutig identifizierbar
Menge & Art der LeistungKonkrete Beschreibung von Ware oder Dienstleistung
LeistungszeitpunktDatum oder Zeitraum der Lieferung bzw. Leistungserbringung
EntgeltNettobetrag, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen
Steuersatz & -betragAnzuwendender Satz sowie resultierender Steuerbetrag, oder Hinweis auf Steuerbefreiung
AufbewahrungshinweisFalls gesetzlich vorgeschrieben, Hinweis an den Empfänger

💡 Ausnahme: Kleinbetragsrechnungen

Bei Rechnungen bis 250 Euro brutto gelten vereinfachte Anforderungen: Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie der Bruttobetrag inklusive Steuersatz genügen bereits.

Digitale Rechnungsstellung: PDF, E-Rechnung oder Papier?

Neben dem inhaltlichen Aufbau stellt sich auch die Frage nach dem Versandformat. Eine per E-Mail versendete PDF-Rechnung ist rechtlich zulässig, solange der Empfänger dem elektronischen Versand nicht widerspricht. Seit dem 1. Januar 2025 gilt jedoch zusätzlich: Alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland müssen in der Lage sein, echte E-Rechnungen im Format ZUGFeRD oder XRechnung zu empfangen. Ab 2027 beziehungsweise 2028 wird die Versendepflicht schrittweise für alle B2B-Unternehmen verbindlich. Der Unterschied ist wichtig: Eine gewöhnliche PDF-Datei gilt nicht als E-Rechnung im gesetzlichen Sinne, da ihr die strukturierten, maschinenlesbaren Daten fehlen. Wer sich frühzeitig mit der Umstellung befasst, vermeidet Zeitdruck kurz vor den gesetzlichen Fristen.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: So schreiben Sie eine Rechnung richtig

Beim Erstellen einer Rechnung empfiehlt sich folgende Reihenfolge, um keine Pflichtangabe zu vergessen:

1. Kopfdaten festlegen

Beginnen Sie mit den vollständigen Adressdaten – sowohl Ihre eigenen als auch die des Rechnungsempfängers. Achten Sie darauf, dass der Firmenname exakt der Rechtsform entspricht (z. B. „Muster GmbH" statt nur „Muster").

2. Rechnungsnummer vergeben

Jede Rechnung benötigt eine eindeutige, fortlaufende Nummer. Bewährt hat sich ein System mit Jahres- oder Monatspräfix, etwa 2026-0001, gefolgt von einer fortlaufenden Zählung. Wichtig: Eine einmal vergebene Nummer darf nicht doppelt verwendet werden, auch nicht nach einer Stornierung.

3. Leistungsbeschreibung formulieren

Beschreiben Sie die erbrachte Leistung oder gelieferte Ware so konkret, dass ein Außenstehender – etwa ein Betriebsprüfer – nachvollziehen kann, wofür die Zahlung erfolgt ist. Pauschale Formulierungen wie „diverse Leistungen" genügen den Anforderungen nicht.

4. Beträge und Steuersatz berechnen

Weisen Sie den Nettobetrag, den anzuwendenden Steuersatz (in der Regel 19 % oder der ermäßigte Satz von 7 %) und den daraus resultierenden Steuerbetrag getrennt aus. Bei mehreren Positionen mit unterschiedlichen Steuersätzen müssen diese getrennt aufgeschlüsselt werden.

5. Zahlungsbedingungen ergänzen

Auch wenn gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, gehören Zahlungsziel und Bankverbindung zu einer vollständigen, professionellen Rechnung. Ohne explizite Zahlungsfrist gilt eine Rechnung nach 30 Tagen automatisch als fällig im Sinne des Verzugsrechts.

Sonderfälle beim Rechnungenschreiben

Kleinunternehmerregelung

Unternehmen, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen, weisen keine Umsatzsteuer aus. Stattdessen muss die Rechnung einen Hinweis wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet" enthalten. Der Steuersatz und Steuerbetrag entfallen in diesem Fall vollständig.

Reverse-Charge-Verfahren

Bei bestimmten grenzüberschreitenden B2B-Leistungen innerhalb der EU schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer selbst. Die Rechnung weist dann keine deutsche Umsatzsteuer aus, muss aber den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten.

Rechnungen ins Ausland

Bei Rechnungen an Kunden außerhalb Deutschlands sind je nach Land und Kundentyp (Privatperson oder Unternehmen) unterschiedliche umsatzsteuerliche Regelungen zu beachten – von der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des EU-Geschäftskunden bis zu Sonderregelungen für Drittländer.

⚠️ Häufigster Fehler bei Sonderfällen

Wird der Pflichthinweis bei Kleinunternehmerregelung oder Reverse-Charge vergessen, gilt die Rechnung als fehlerhaft – selbst wenn der Betrag korrekt berechnet wurde. Prüfen Sie diesen Hinweis bei jeder Sonderfall-Rechnung gezielt gegen.

Die häufigsten Fehler beim Rechnungenschreiben

Zu den häufigsten Fehlern zählen fehlende oder falsche Steuernummern, doppelt vergebene Rechnungsnummern, eine zu vage Leistungsbeschreibung, das Fehlen des Leistungszeitraums bei Dauerleistungen sowie eine falsche steuerliche Behandlung bei Auslandsgeschäften. Jeder dieser Fehler kann dazu führen, dass die Rechnung steuerlich nicht anerkannt wird – mit entsprechenden Konsequenzen für den Vorsteuerabzug des Empfängers.

Rechnungen schreiben bei wiederkehrenden Geschäftsmodellen

Wer nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig Rechnungen erstellt – etwa im Rahmen eines Abonnement- oder Subscription-Geschäftsmodells – stößt mit manueller Rechnungserstellung schnell an Grenzen. Bei monatlich wiederkehrenden Rechnungen für hunderte oder tausende Kunden ist die Fehlerwahrscheinlichkeit bei manueller Bearbeitung erheblich höher als bei automatisierten Prozessen. Software wie Fakturia übernimmt in solchen Fällen den kompletten automatischen Rechnungsversand inklusive aller Pflichtangaben, korrekter Steuersatzzuordnung und lückenloser Rechnungsnummerierung – für jeden einzelnen Kunden, ohne manuellen Aufwand.

Rechnungsvorlagen als Startpunkt

Für den gelegentlichen Bedarf bieten sich strukturierte Rechnungsvorlagen an, die alle Pflichtfelder bereits enthalten und lediglich mit den individuellen Daten befüllt werden müssen. Wichtig ist dabei, die Vorlage regelmäßig auf Aktualität zu prüfen – etwa bei Änderungen der eigenen Steuernummer, der Bankverbindung oder bei gesetzlichen Anpassungen wie der E-Rechnungspflicht.

Fazit: Struktur schlägt Improvisation

Eine rechtssichere Rechnung zu schreiben ist kein Hexenwerk, erfordert aber Sorgfalt bei den Pflichtangaben und Konsistenz bei der Rechnungsnummerierung. Wer nur gelegentlich Rechnungen stellt, kommt mit einer sauberen Vorlage gut zurecht. Wer dagegen regelmäßig und in größerem Umfang abrechnet, sollte frühzeitig auf eine automatisierte Lösung setzen, die Pflichtangaben, Steuersätze und Nummernvergabe zuverlässig und ohne manuellen Aufwand korrekt umsetzt.

Häufige Fragen

Pflichtangaben sind unter anderem vollständiger Name und Anschrift beider Parteien, Steuernummer oder USt-ID, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitraum, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag.
Rechnungen bis 250 Euro brutto gelten als Kleinbetragsrechnungen und unterliegen vereinfachten Anforderungen: Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum, Leistungsbeschreibung und Bruttobetrag inklusive Steuersatz genügen.
Nein, Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus, müssen aber einen entsprechenden Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in die Rechnung aufnehmen.
Nein, jede Rechnungsnummer darf nur einmal vergeben werden. Auch bei einer Stornierung wird die ursprüngliche Nummer nicht wiederverwendet – stattdessen wird eine Rechnungskorrektur mit neuer Nummer ausgestellt.
Bei gelegentlichem Bedarf reicht oft eine strukturierte Vorlage. Wer jedoch regelmäßig und in größerem Umfang Rechnungen stellt, etwa bei wiederkehrenden Abrechnungen, profitiert erheblich von einer automatisierten Lösung, die Pflichtangaben und Steuersätze zuverlässig korrekt anwendet.

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