Kleinunternehmerregelung: So schreiben Sie richtig Rechnungen

Umsatzgrenzen, Pflichthinweis und die häufigsten Fehler von Kleinunternehmern beim Rechnungschreiben.

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmen mit geringem Umsatz von der Pflicht, Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen auszuweisen und ans Finanzamt abzuführen. Wer sie in Anspruch nimmt, muss beim Rechnungschreiben einige Besonderheiten beachten – vom korrekten Pflichthinweis bis zur Frage, wann die Regelung automatisch endet.

25.000 €
Umsatzgrenze laufendes Jahr
100.000 €
Umsatzgrenze Folgejahr
0 %
Umsatzsteuer auf der Rechnung

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine steuerliche Vereinfachung für Unternehmen mit geringem Jahresumsatz. Wer sie in Anspruch nimmt, muss auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und entsprechend auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Im Gegenzug entfällt aber auch der Vorsteuerabzug für eigene Betriebsausgaben – ein Aspekt, der bei der Entscheidung für oder gegen die Regelung mitbedacht werden sollte.

Die aktuellen Umsatzgrenzen

Seit der Reform zum 1. Januar 2025 gelten für die Kleinunternehmerregelung folgende Grenzen: Der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf 25.000 Euro nicht überschritten haben, und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigen. Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung unterjährig – ab dem Zeitpunkt der Überschreitung müssen Rechnungen regulär mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

KriteriumGrenzeKonsequenz bei Überschreitung
Vorjahresumsatz25.000 €Keine Kleinunternehmerregelung im Folgejahr
Umsatz laufendes Jahr100.000 €Regelbesteuerung ab Überschreitung, unterjährig

Der korrekte Pflichthinweis auf der Rechnung

Auch ohne Umsatzsteuerausweis bleibt eine Rechnung von Kleinunternehmern an die allgemeinen Pflichtangaben nach § 14 UStG gebunden – Name, Anschrift, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung und so weiter gelten unverändert. Zusätzlich muss die Rechnung einen klaren Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung enthalten. Üblich und rechtssicher ist eine Formulierung wie:

📌 Empfohlener Wortlaut

„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Alternativ: „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen."

Ohne diesen Hinweis könnte eine Rechnung fälschlich als fehlerhaft interpretiert werden – der Steuersatz „0 %" allein reicht als Erklärung nicht aus, da er sonst wie ein Schreibfehler oder eine unzulässige Steuerbefreiung wirkt.

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Die Entscheidung für oder gegen die Regelung hängt stark vom Geschäftsmodell ab. Folgende Punkte sind bei der Abwägung relevant:

  • Vorteil: Deutlich weniger bürokratischer Aufwand – keine Umsatzsteuervoranmeldung, keine getrennte Ausweisung auf Rechnungen
  • Vorteil: Rechnungen wirken für Privatkunden günstiger, da kein Steueraufschlag sichtbar ist
  • Nachteil: Kein Vorsteuerabzug für eigene Anschaffungen und Betriebsausgaben
  • Nachteil: Bei B2B-Kunden, die selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist der fehlende Steuerausweis für den Kunden neutral, kann aber unprofessionell wirken

Was passiert bei Überschreitung der Umsatzgrenze?

Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, greift die Regelbesteuerung ab dem Zeitpunkt der Überschreitung – nicht rückwirkend für das gesamte Jahr. Ab diesem Moment müssen alle neuen Rechnungen regulär mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bereits gestellte Rechnungen aus der Zeit vor der Überschreitung bleiben unverändert gültig. Wer sich der Grenze im Jahresverlauf nähert, sollte frühzeitig prüfen, ob eine Umstellung auf die Regelbesteuerung ansteht, um nicht mitten im Monat unvorbereitet umstellen zu müssen.

Freiwilliger Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Auch wer unterhalb der Umsatzgrenzen bleibt, kann freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und sich für die Regelbesteuerung entscheiden – etwa um Vorsteuer aus größeren Anschaffungen geltend zu machen. Dieser Verzicht bindet für mindestens fünf Kalenderjahre, sollte also gut überlegt sein.

Besonderheit für Existenzgründer

Wer sein Unternehmen unterjährig gründet, kann die Kleinunternehmerregelung ebenfalls nutzen – hier gilt die 25.000-Euro-Grenze anteilig für die verbleibenden Monate des Gründungsjahres, nicht für ein volles Kalenderjahr. Wer beispielsweise im Juli gründet, hat also faktisch nur den anteiligen Grenzwert für ein halbes Jahr zur Verfügung. Das Finanzamt schätzt hierbei häufig auf Basis der ersten Monate hoch – Gründer sollten deshalb ihre erwarteten Umsätze realistisch einschätzen, um nicht unerwartet die Grenze zu überschreiten und mitten im ersten Geschäftsjahr auf Regelbesteuerung wechseln zu müssen.

Kleinunternehmerregelung und internationale Kunden

Auch Kleinunternehmer können Kunden im EU-Ausland oder in Drittländern haben. Wichtig zu wissen: Das Reverse-Charge-Verfahren, bei dem der ausländische Geschäftskunde die Steuer selbst schuldet, gilt grundsätzlich nur für Unternehmen, die der Regelbesteuerung unterliegen. Kleinunternehmer stellen ihre Rechnungen unabhängig vom Kundenstandort weiterhin ohne Umsatzsteuerausweis, aber mit dem Hinweis auf § 19 UStG aus – eine gesonderte Reverse-Charge-Kennzeichnung entfällt in diesem Fall.

Automatisierung auch für Kleinunternehmer sinnvoll

Auch ohne Umsatzsteuerausweis profitieren Kleinunternehmer von einer automatisierten Rechnungsstellung – insbesondere, wenn regelmäßig an dieselben Kunden abgerechnet wird, etwa im Rahmen eines Abo- oder Mitgliedschaftsmodells. Eine Software wie Fakturia berücksichtigt den Kleinunternehmerstatus automatisch bei jeder erzeugten Rechnung, einschließlich des korrekten Pflichthinweises – und erkennt zudem, sobald ein Wechsel zur Regelbesteuerung ansteht, weil die Umsatzgrenze überschritten wurde.

Fazit

Die Kleinunternehmerregelung vereinfacht die Rechnungsstellung erheblich, verlangt aber Aufmerksamkeit bei zwei Punkten: dem korrekten Pflichthinweis auf jeder Rechnung und der laufenden Beobachtung der Umsatzgrenzen. Wer beides im Blick behält, profitiert von spürbar reduziertem bürokratischem Aufwand – ohne rechtliche Fallstricke zu riskieren. Insbesondere bei wachsenden Umsätzen lohnt sich eine regelmäßige, möglichst monatliche Kontrolle der bisher erzielten Summe, damit der Übergang zur Regelbesteuerung nicht überraschend kommt, sondern rechtzeitig vorbereitet werden kann.

Häufige Fragen

Der Vorjahresumsatz darf 25.000 Euro nicht überschritten haben, und der Umsatz im laufenden Jahr darf voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigen.
Ein Hinweis wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet" ist erforderlich, damit die fehlende Umsatzsteuer nicht als Fehler interpretiert wird.
Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr greift die Regelbesteuerung, nicht rückwirkend für das gesamte Jahr. Neue Rechnungen müssen dann mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.
Ja, ein freiwilliger Verzicht ist möglich, bindet den Unternehmer dann aber für mindestens fünf Kalenderjahre an die Regelbesteuerung.
Nein, wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, ist von der Umsatzsteuer befreit und kann im Gegenzug auch keine Vorsteuer aus eigenen Betriebsausgaben abziehen.
Ja, bei einer unterjährigen Gründung gilt die 25.000-Euro-Grenze anteilig für die verbleibenden Monate des Gründungsjahres, nicht für ein volles Kalenderjahr.

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