Der Kündigungsbutton ist eine gesetzlich vorgeschriebene Schaltfläche, die es Verbrauchern ermöglicht, ein online abgeschlossenes Abonnement genauso einfach zu kündigen, wie sie es abgeschlossen haben. Grundlage ist § 312k BGB, eingeführt durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge zum 1. Juli 2022.
Das zweistufige Verfahren
§ 312k BGB schreibt einen zweistufigen Kündigungsprozess vor: Auf der ersten Stufe muss eine gut sichtbare Kündigungsschaltfläche vorhanden sein, die eindeutig und ausschließlich mit „Jetzt kündigen" oder einer vergleichbar unmissverständlichen Formulierung beschriftet ist. Der Klick darauf muss den Verbraucher unmittelbar zu einer zweiten Stufe führen, der sogenannten Bestätigungsseite – nicht zu einer Login-Maske, einer FAQ-Seite oder einem Kundenservice-Formular.
Wer zur Bereitstellung verpflichtet ist
Die Pflicht gilt für alle Unternehmen, die Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB den Online-Abschluss entgeltlicher Dauerschuldverhältnisse ermöglichen – etwa Abonnements, Mitgliedschaften oder Streaming-Dienste. Entscheidend ist dabei allein, ob ein Online-Vertragsabschluss aktuell angeboten wird, nicht ob der konkrete Vertrag tatsächlich online geschlossen wurde – auch länger bestehende Altverträge sind deshalb erfasst, sobald ein Unternehmen den Online-Abschluss grundsätzlich anbietet.
Anforderungen an die Bestätigungsseite
Auf der Bestätigungsseite muss der Verbraucher Art und gegebenenfalls Grund der Kündigung sowie Angaben zu seiner Identifikation machen können, bevor er über eine eindeutig beschriftete Bestätigungsschaltfläche die Kündigungserklärung tatsächlich abgibt. Unmittelbar danach muss der Zugang der Kündigung elektronisch bestätigt werden, üblicherweise per automatisierter E-Mail mit Datum und Uhrzeit.
Aktuelle Rechtsprechung: Keine Ablenkung auf der Bestätigungsseite
Der Bundesgerichtshof hat am 16. Juli 2026 klargestellt, dass die Bestätigungsseite ausschließlich dem Kündigungsvorgang selbst vorbehalten ist. Im entschiedenen Fall hatte ein Fitnessstudiobetreiber auf der Bestätigungsseite zusätzlich die Möglichkeit einer beitragsfreien Vertragspause angeboten, bevor darunter das eigentliche Kündigungsformular folgte. Der BGH wertete dies als unzulässige Ablenkung: § 312k BGB regele den zulässigen Inhalt der Bestätigungsseite abschließend, sodass dort keinerlei zusätzliche Angebote oder Informationen erscheinen dürfen, die den Kündigungsentschluss beeinflussen könnten.
Rechtsfolge bei fehlerhafter Umsetzung
Fehlt der Kündigungsbutton oder entspricht er nicht den gesetzlichen Vorgaben, erhalten betroffene Verbraucher nach § 312k Abs. 6 BGB ein Sonderkündigungsrecht: Sie können den Vertrag dann jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden. Diese scharfe Sanktion macht eine rechtskonforme Umsetzung für jedes Unternehmen mit Online-Abonnements essenziell, unabhängig vom sonstigen Abmahnrisiko durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände.
Abgrenzung zum Widerrufsbutton
Vom Kündigungsbutton zu unterscheiden ist der neue, separat geregelte Widerrufsbutton nach § 356a BGB, der ab dem 19. Juni 2026 verpflichtend wird und speziell die Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen betrifft. Beide Schaltflächen verfolgen ein ähnliches Ziel – die digitale Vertragsbeendigung so einfach wie den Abschluss zu gestalten –, beziehen sich jedoch auf unterschiedliche rechtliche Vorgänge und Fristen.
Praktische Umsetzung im Subscription-Management
Für Unternehmen mit wiederkehrender Rechnungsstellung bedeutet die Vorschrift, dass die Kündigungsfunktion nicht isoliert von der übrigen Vertragsverwaltung gedacht werden darf: Eine über den Kündigungsbutton eingegangene Kündigung muss unmittelbar im Abrechnungssystem verarbeitet werden, damit keine weiteren Zahlungen nach dem wirksamen Kündigungstermin ausgelöst werden. Ein gut integriertes Subscription-Management-System bildet den gesamten Ablauf – von der Kündigungsschaltfläche über die Bestätigungsseite bis zur automatischen Anpassung künftiger Abrechnungen – in einem durchgängigen Prozess ab, statt einzelne Schritte manuell nachpflegen zu müssen.