GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Der einfachste Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer gemeinsamen Unternehmung, oft formlos durch mündliche Vereinbarung möglich. Alle Gesellschafter haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch – auch für Verbindlichkeiten, die ein anderer Gesellschafter verursacht hat.

Die GbR ist die einfachste Form, mit der sich mehrere Personen zu einer gemeinsamen Unternehmung zusammenschließen können – schon eine formlose mündliche Vereinbarung genügt rechtlich, um eine GbR entstehen zu lassen. Dieser einfache Einstieg hat jedoch seinen Preis: Alle Gesellschafter haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, auch für Verbindlichkeiten, die ein anderer Gesellschafter allein verursacht hat.

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Mindestens erforderliche Gesellschafter
0 €
Erforderliches Mindestkapital
§705
BGB: Rechtsgrundlage der GbR

Gründung: Formlos, aber Vertrag dringend empfohlen

Rechtlich entsteht eine GbR bereits, sobald sich mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen – ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. In der Praxis ist ein schriftlicher Vertrag jedoch dringend zu empfehlen, da er zentrale Fragen wie Gewinnverteilung, Geschäftsführungsbefugnis, Kündigungsfristen und den Umgang mit einem ausscheidenden Gesellschafter verbindlich regelt. Ohne eigene vertragliche Regelung greifen die gesetzlichen Vorgaben des BGB, die nicht immer zur tatsächlichen Interessenlage der Gesellschafter passen.

Gesamtschuldnerische Haftung: Das zentrale Risiko

Der wichtigste Unterschied zu Kapitalgesellschaften wie der GmbH: Bei einer GbR haften alle Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen – und zwar gesamtschuldnerisch. Das bedeutet konkret, dass ein Gläubiger sich bei einer Forderung wahlweise an einen einzelnen Gesellschafter in voller Höhe halten kann, unabhängig davon, welcher Gesellschafter die Verbindlichkeit tatsächlich verursacht hat. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann sich zwar im Innenverhältnis bei den übrigen Gesellschaftern schadlos halten, trägt aber zunächst das volle Ausfallrisiko gegenüber dem Gläubiger.

⚠️ Haftung für Handlungen der Mitgesellschafter

Ein häufig unterschätztes Risiko: Auch Verbindlichkeiten, die ein Mitgesellschafter ohne Absprache eingegangen ist, können die gesamte GbR und damit alle Gesellschafter persönlich treffen. Ein sorgfältig formulierter Gesellschaftsvertrag mit klaren Vertretungsregeln reduziert dieses Risiko, schließt es aber nicht vollständig aus.

Steuerliche Behandlung: Transparenzprinzip

Steuerlich ist die GbR selbst kein eigenständiges Steuersubjekt für die Einkommensteuer – der erwirtschaftete Gewinn wird anteilig den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet und dort mit deren persönlichem Einkommensteuersatz versteuert. Man spricht hier vom sogenannten Transparenzprinzip. Betreibt die GbR ein Gewerbe, fällt zusätzlich Gewerbesteuer auf Ebene der Gesellschaft an; eine freiberufliche GbR bleibt dagegen von der Gewerbesteuer befreit, sofern alle Gesellschafter selbst freiberuflich tätig sind.

Gewinnverteilung und Geschäftsführung

Ohne abweichende vertragliche Regelung sieht das Gesetz eine Gewinnverteilung nach Köpfen vor – unabhängig davon, wie viel Kapital oder Arbeitsleistung die einzelnen Gesellschafter tatsächlich eingebracht haben. In der Praxis wird deshalb meist eine abweichende, an den jeweiligen Beiträgen orientierte Verteilung im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Auch die Geschäftsführungsbefugnis sollte klar geregelt werden – ohne Vereinbarung sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, was in der Praxis schnell zu Abstimmungsproblemen führen kann.

Der Weg zur OHG oder GmbH

Wächst eine gewerbliche GbR über bestimmte Schwellenwerte hinaus, wird sie automatisch zur OHG mit Pflicht zur Handelsregistereintragung. Wer die unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung dagegen von vornherein vermeiden möchte, sollte alternativ eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH oder UG in Betracht ziehen. Ein nachträglicher Rechtsformwechsel ist grundsätzlich möglich, jedoch mit rechtlichem und steuerlichem Aufwand verbunden, weshalb eine frühzeitige, bewusste Entscheidung sinnvoller ist als ein späterer Umstieg unter Zeitdruck.

Buchführung: Meist EÜR, aber nicht immer

Eine GbR kann in der Regel die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen, sofern bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschritten werden. Wird die GbR gewerblich tätig und wächst über diese Schwellenwerte hinaus, kann sie – ähnlich wie beim Einzelunternehmen – zur doppelten Buchführung verpflichtet werden und faktisch den Status einer OHG annehmen, wenn sie ins Handelsregister eingetragen wird.

Empfohlener Software-Toolstack für Fakturierung und Buchhaltung

Für eine GbR mit mehreren Gesellschaftern ist besonders eine transparente, für alle Beteiligten nachvollziehbare Abrechnung wichtig:

  • Automatisierte Rechnungsstellung: Eine zentrale Lösung wie Fakturia mit automatischem Rechnungsversand sorgt dafür, dass alle Gesellschafter denselben, aktuellen Überblick über offene und beglichene Rechnungen haben.
  • Rollen- und Rechteverwaltung: Bei mehreren Gesellschaftern hilft eine granulare Zugriffssteuerung, um festzulegen, wer welche Änderungen an Verträgen und Rechnungen vornehmen darf.
  • Transparente Gewinnauswertung: Reports, die Umsätze und Kosten klar aufschlüsseln, erleichtern die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Gewinnverteilung erheblich.
  • DATEV-Anbindung: Für die jährliche Steuererklärung mit anteiliger Gewinnzurechnung an mehrere Gesellschafter ist eine direkte DATEV-Schnittstelle hilfreich.

Praktische Tipps für GbR-Gründer

  • Schriftlichen Gesellschaftsvertrag aufsetzen: Auch wenn rechtlich nicht zwingend erforderlich, vermeidet ein klarer Vertrag spätere Konflikte zwischen den Gesellschaftern.
  • Haftungsrisiko realistisch einschätzen: Bei Geschäften mit höherem Risiko sollte eine Rechtsform mit Haftungsbeschränkung wie die GmbH ernsthaft in Betracht gezogen werden.
  • Vertretungsregeln klar definieren: Wer die GbR nach außen vertreten darf, sollte eindeutig und für alle Beteiligten nachvollziehbar geregelt sein.
  • Ausscheiden eines Gesellschafters vorab regeln: Eine klare vertragliche Regelung für den Fall, dass ein Gesellschafter die GbR verlässt, erspart im Ernstfall langwierige Auseinandersetzungen.

Häufige Fragen

Rechtlich nicht zwingend, eine GbR kann formlos entstehen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist jedoch dringend zu empfehlen, um Gewinnverteilung, Geschäftsführung und weitere zentrale Fragen verbindlich zu regeln.
Ja, aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung kann ein Gläubiger sich an jeden einzelnen Gesellschafter in voller Höhe halten, unabhängig davon, wer die Verbindlichkeit verursacht hat.
Nach dem Transparenzprinzip wird der Gewinn anteilig den Gesellschaftern zugerechnet und mit deren persönlichem Einkommensteuersatz versteuert. Es gibt keine separate Unternehmensbesteuerung wie bei der GmbH.
In der Regel nicht, solange bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschritten werden. Bei gewerblichem Wachstum über diese Grenzen hinaus kann die Pflicht zur doppelten Buchführung entstehen.
Ohne abweichende Vereinbarung sieht das Gesetz eine Verteilung nach Köpfen vor, unabhängig von den tatsächlichen Kapital- oder Arbeitsbeiträgen der einzelnen Gesellschafter.

Weitere Rechtsformen