Die europäische Zahlungsdiensterichtlinie PSD2, deren Vorgaben zur starken Kundenauthentifizierung bereits ausführlich behandelt wurden, steht vor einer grundlegenden Ablösung: Mit PSD3 und der neuen Payment Services Regulation (PSR) hat die EU im vergangenen Jahr entscheidende Fortschritte bei einem umfassend überarbeiteten Zahlungsrahmen erzielt.
Der aktuelle Verfahrensstand
Ende November 2025 erzielten das Europäische Parlament und der Rat der EU eine vorläufige politische Einigung im sogenannten Trilogverfahren. Im April 2026 bestätigten die Mitgliedstaaten anschließend den ausgehandelten Kompromisstext. Die förmliche Verabschiedung und Veröffentlichung im Amtsblatt der EU stehen zum jetzigen Zeitpunkt noch aus – abhängig von der Quelle werden dafür unterschiedliche Zeitfenster im Verlauf des Jahres 2026 genannt, sodass sich der genaue Termin derzeit nicht mit letzter Sicherheit vorhersagen lässt.
Zwei getrennte Rechtsakte statt einer einzelnen Richtlinie
Anders als die bisherige PSD2 wird der neue Rahmen in zwei getrennte Rechtsakte aufgeteilt: PSD3 bleibt eine Richtlinie, die von den EU-Mitgliedstaaten erst in nationales Recht umgesetzt werden muss und vor allem Zulassung und Aufsicht von Zahlungsdienstleistern regelt. Die neue Payment Services Regulation (PSR) ist dagegen eine unmittelbar geltende EU-Verordnung, die zentrale operative Anforderungen wie Betrugsprävention, Kundenschutz und technische Standards ohne nationalen Umsetzungsspielraum einheitlich für alle Mitgliedstaaten vorgibt.
Abzugrenzen von der bereits geltenden Empfänger-Überprüfung
Die verpflichtende Überprüfung, ob der Name des Zahlungsempfängers zur angegebenen IBAN passt, ist entgegen gelegentlicher Darstellung keine neue PSD3-Errungenschaft: Diese sogenannte Verification of Payee gilt bereits seit dem 9. Oktober 2025 für SEPA-Überweisungen, eingeführt durch die separate Instant-Payments-Verordnung. Ob und in welchem Umfang PSD3 und PSR diesen Mechanismus künftig auf weitere Zahlungsarten ausweiten, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.
Realistischer Zeithorizont bis zur vollen Wirkung
Nach der endgültigen Veröffentlichung haben die Mitgliedstaaten für die Umsetzung der PSD3-Richtlinie in nationales Recht typischerweise 18 bis 24 Monate Zeit, während die PSR als Verordnung bereits deutlich früher unmittelbar wirksam wird. In der Praxis ist deshalb erst für die Jahre 2027 und 2028 mit der vollständigen, flächendeckenden Wirkung beider Rechtsakte zu rechnen.
Warum sich eine frühzeitige Beschäftigung lohnt
Auch wenn die konkreten technischen Umsetzungsstandards noch nicht abschließend feststehen, empfiehlt es sich für Unternehmen mit eigener Zahlungsabwicklung, die grundlegende Ausrichtung des neuen Rahmens bereits jetzt im Blick zu behalten – insbesondere im Hinblick auf mögliche Anpassungen bei der Zahlungsauslösung und der bereits etablierten Ausnahmeregelung für wiederkehrende Zahlungen im Subscription-Geschäft.