Seit dem 9. Oktober 2025 müssen alle Zahlungsdienstleister im Euroraum SEPA-Echtzeitüberweisungen nicht nur empfangen, sondern auch aktiv versenden können. Gemeinsam mit der zeitgleich eingeführten Pflicht zur Empfängerüberprüfung verändert die EU-Verordnung 2024/886 den Überweisungsverkehr spürbar – mit direkten Auswirkungen auch auf Unternehmen mit eigener Zahlungsabwicklung.
Zeitplan der Instant-Payments-Verordnung
Bereits seit dem 9. Januar 2025 mussten Banken im Euroraum eingehende SEPA-Echtzeitüberweisungen entgegennehmen können. Mit dem zweiten Stichtag im Oktober 2025 kam die Sendepflicht hinzu: Seitdem muss jede Bank ihren Kunden ermöglichen, eine Überweisung in Echtzeit – innerhalb von maximal zehn Sekunden, rund um die Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen – zu veranlassen. Zusätzlich schreibt die Verordnung eine Preisparität vor: Eine Echtzeitüberweisung darf einen Kunden nicht mehr kosten als eine reguläre SEPA-Überweisung.
Verification of Payee: Der verpflichtende Empfänger-Abgleich
Seit demselben Stichtag müssen Banken vor jeder SEPA-Überweisung – ob in Echtzeit oder regulär – prüfen, ob der eingegebene Empfängername zur angegebenen IBAN passt. Das Ergebnis dieser sogenannten Verification of Payee wird dem Zahlenden in der Regel als Ampel zurückgemeldet: Eine Übereinstimmung, eine teilweise Übereinstimmung mit Hinweis auf den korrekten Namen, oder eine fehlende Übereinstimmung, bei der die Zahlung in den meisten Fällen dennoch bewusst fortgesetzt werden kann. Rechtlich maßgeblich für die tatsächliche Ausführung bleibt dabei weiterhin allein die IBAN.
Wichtige Einschränkung: Nicht für SEPA-Lastschriften
Ein für Subscription-Anbieter wichtiger Punkt: Die Verpflichtung zur Empfängerüberprüfung gilt ausdrücklich nur für SEPA-Überweisungen, nicht für die SEPA-Lastschrift. Wer seine Kunden wie im wiederkehrenden Abo-Geschäft üblich per Lastschrift einzieht, ist von dieser neuen Prüfung also nicht unmittelbar betroffen – wohl aber bei ausgehenden SEPA-Überweisungen, etwa im Rahmen von Gutschriften oder Auszahlungen an Geschäftspartner.
Wegfall der Betragsobergrenze
Zusätzlich entfiel mit dem Oktober-Stichtag die bisherige, scheminterne Obergrenze von 100.000 Euro pro Echtzeittransaktion. Einzelne Banken können zwar weiterhin eigene, individuelle Limits für ihre Kunden festlegen, eine pauschale Deckelung auf Verordnungsebene besteht jedoch nicht mehr – ein Schritt, der Echtzeitüberweisungen auch für größere B2B-Zahlungen praktikabel macht.
Was Unternehmen mit eigener Zahlungsabwicklung beachten sollten
Wer SEPA-Überweisungen für ausgehende Zahlungen nutzt, etwa für Rückerstattungen oder Auszahlungen, sollte die hinterlegten Empfängernamen und IBANs auf Aktualität prüfen, um Verzögerungen durch eine fehlende Übereinstimmung bei der Empfängerüberprüfung zu vermeiden. Für den eigentlichen, wiederkehrenden Zahlungseinzug im Abo-Geschäft per Lastschrift ergeben sich aus der Verordnung dagegen keine unmittelbaren neuen Pflichten.