Automatische Vertragsverlängerung (§ 309 Nr. 9 BGB)

Seit 2022 dürfen sich Verbraucherverträge nur noch auf unbestimmte Zeit automatisch verlängern, verbunden mit einem jederzeitigen Kündigungsrecht mit maximal einem Monat Frist – längere Bindungsklauseln sind komplett unwirksam.

Die automatische Vertragsverlängerung (stillschweigende Verlängerung) bezeichnet eine AGB-Klausel, nach der sich ein befristeter Vertrag ohne aktives Zutun des Kunden verlängert, sofern nicht rechtzeitig gekündigt wird. Seit einer Reform des § 309 Nr. 9 BGB zum 1. März 2022 gelten für Verbraucherverträge deutlich strengere Anforderungen an solche Klauseln.

Maximale Erstlaufzeit: Zwei Jahre

Nach § 309 Nr. 9 Buchstabe a BGB darf die ursprüngliche Vertragslaufzeit eines Verbrauchervertrags mit regelmäßiger Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen höchstens zwei Jahre betragen. Eine AGB-Klausel, die eine längere Erstbindung vorsieht, ist unwirksam – vereinbaren Anbieter etwa eine Mindestlaufzeit von drei Jahren, gilt diese Klausel insgesamt nicht, sodass sich die tatsächliche Bindungswirkung entsprechend verkürzt.

Anforderungen an die Verlängerung selbst

Nach § 309 Nr. 9 Buchstabe b BGB ist eine stillschweigende Vertragsverlängerung nur noch wirksam, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Das Vertragsverhältnis darf sich nur auf unbestimmte Zeit verlängern, nicht erneut für einen festen Zeitraum von bis zu einem Jahr wie unter der bis 2022 geltenden Rechtslage. Und der Kunde muss das Recht erhalten, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.

Auch die Kündigungsfrist vor Vertragsende ist begrenzt

Zusätzlich schreibt § 309 Nr. 9 Buchstabe c BGB vor, dass auch die Kündigungsfrist zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Erstlaufzeit höchstens einen Monat betragen darf. Eine Klausel, die etwa eine dreimonatige Kündigungsfrist vor Ablauf eines Zwei-Jahres-Vertrags verlangt, verstößt damit gegen die gesetzlichen Vorgaben.

Rechtsfolge: Die gesamte Klausel wird unwirksam

Überschreitet eine Verlängerungsklausel die gesetzlichen Grenzen, wird nicht etwa nur der überschießende Teil auf das zulässige Maß reduziert – die Klausel ist insgesamt unwirksam. Praktisch bedeutet das: Der Vertrag gilt dann als unbefristet fortlaufend und kann vom Kunden jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, unabhängig davon, welche Laufzeit oder Kündigungsfrist ursprünglich in den AGB vorgesehen war.

Zeitlicher Anwendungsbereich und Zusammenspiel mit dem Kündigungsbutton

Die verschärften Regeln gelten nur für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden – für davor geschlossene Altverträge bleibt die frühere, großzügigere Rechtslage maßgeblich, auch wenn die tatsächliche Verlängerung erst später erfolgt. Die Reform stammt aus demselben Gesetzespaket wie der wenige Monate später eingeführte Kündigungsbutton nach § 312k BGB: Beide Vorschriften verfolgen gemeinsam das Ziel, Verbrauchern eine faire, unkomplizierte Vertragsbeendigung zu ermöglichen, statt sie über lange Bindungsfristen oder erschwerte Kündigungswege an einmal geschlossene Abonnements zu binden.

Begrenzte Wirkung im B2B-Bereich

Die Vorschrift des § 309 Nr. 9 BGB gilt unmittelbar nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Bei Verträgen zwischen zwei Unternehmen wird sie zwar über die allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB mittelbar berücksichtigt, die Rechtsprechung legt dabei aber deutlich großzügigere Maßstäbe an – eine pauschale Übertragung der Zwei-Jahres- und Ein-Monats-Grenzen auf B2B-Verträge ist damit nicht automatisch gegeben.

Häufige Fragen

Höchstens zwei Jahre. Eine AGB-Klausel mit einer längeren ursprünglichen Vertragslaufzeit ist nach § 309 Nr. 9 Buchstabe a BGB unwirksam.
Nein, seit der Reform zum 1. März 2022 darf sich ein Verbrauchervertrag nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern, verbunden mit einem jederzeitigen Kündigungsrecht mit maximal einem Monat Frist.
Die gesamte Klausel wird unwirksam, nicht nur der überschießende Teil. Der Vertrag gilt dann als unbefristet und kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Nein, für vor dem 1. März 2022 geschlossene Altverträge gilt weiterhin die frühere, großzügigere Rechtslage, selbst wenn die tatsächliche Verlängerung erst später eintritt.

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