Ab dem 1. Januar 2027 werden Steuerbescheide in vielen Fällen nur noch digital bekanntgegeben. Das Bundesfinanzministerium hat dazu am 13. August 2026 ein Schreiben veröffentlicht (Az. IV D 1 - S 0284-a/00002/011/237). Wer ein aktives ELSTER-Konto hat und keinen Berater mit Bekanntgabevollmacht, muss sich darauf einstellen. Wer weiter Papierpost möchte, muss aktiv werden – und zwar rechtzeitig.
Was sich ändert
Die Regelung steht in § 122a der Abgabenordnung. Sie gilt seit 2026, wurde für den Regelfall aber durch ein Gesetz vom 22. Dezember 2025 auf Bescheide verschoben, die nach dem 31. Dezember 2026 bekanntgegeben werden. Bis dahin gilt: Elektronisch zum Abruf bereitgestellt wird nur, wenn Sie oder Ihr Berater im ELSTER-Konto ausdrücklich eingewilligt haben. Ab 2027 entfällt diese Einwilligung. Die digitale Bekanntgabe wird dann zum Regelfall.
Wen es betrifft
- Steuerpflichtige mit aktivem ELSTER-Konto und ohne Bevollmächtigten: Bescheide werden ab 2027 grundsätzlich digital bereitgestellt, außer Sie beantragen die postalische Bekanntgabe.
- Mit elektronischer Vollmacht des Beraters: Das Finanzamt kann den Bescheid beim Berater bereitstellen. Die Vorschrift ist als Soll-Regelung gefasst.
- Ohne aktives ELSTER-Konto: Es bleibt auch 2027 bei der Papierpost, ein Antrag ist nicht nötig.
Die digitale Bekanntgabe liegt im Ermessen der Verwaltung. Einen Rechtsanspruch darauf haben Steuerpflichtige nicht. Derzeit werden nach dem BMF-Schreiben grundsätzlich nur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide elektronisch bereitgestellt. Bei der Gewerbesteuer können nur einige Gemeinden technisch liefern. Umsatzsteuerbescheide und Feststellungsbescheide bleiben vorerst bei der Post.
Die Frist beginnt am vierten Tag
Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekanntgegeben (§ 122a Abs. 4 AO). Die Benachrichtigung per E-Mail ist nur ein Hinweis und löst keine Frist aus. Auch wenn die E-Mail ausbleibt oder im Spam landet, läuft die einmonatige Einspruchsfrist ab dem vierten Tag. Ob Sie das ELSTER-Postfach geöffnet haben, spielt keine Rolle.
Papier beantragen: bis 31. Dezember 2026
Wer weiterhin Bescheide per Post erhalten will, stellt einen Antrag auf postalische Bekanntgabe. Das BMF empfiehlt, ihn über ELSTER zu stellen und nicht per Brief oder E-Mail. Der Antrag wirkt erst ab Eingang beim Finanzamt und nur für die Zukunft. Er gilt einheitlich für alle Verwaltungsakte zu derselben Steuernummer. Die Bekanntgabe lässt sich in ELSTER unter „Bekanntgabe verwalten“ je Steuernummer festlegen, etwa getrennt für private und betriebliche Steuernummern oder für Gesellschaften.
Bei Ehegatten gilt: Beantragt einer von beiden Papier, gehen gemeinsame Bescheide per Post an die gemeinsame Anschrift. Einzelbescheide an Ehegatten kommen weiterhin immer per Post.
Was Unternehmer jetzt tun sollten
- Entscheiden: Digital oder Papier? Für Unternehmen ist die digitale Bereitstellung praktisch, wenn jemand das Postfach zuverlässig im Blick hat.
- Zuständigkeit klären: Wer prüft das ELSTER-Postfach und leitet Bescheide an die Steuerberatung weiter? Ohne Bekanntgabevollmacht müssen Sie Bescheide selbst überwachen und unverzüglich weitergeben.
- Vollmacht prüfen: Mit Bekanntgabevollmacht für den Steuerberater liegt die Überwachung dort. Fragen Sie nach, ob sie hinterlegt ist.
- Postfach-Routine einführen: Mindestens wöchentlich prüfen, Vertretung bei Urlaub festlegen.
- Fristen notieren: Den vierten Tag nach Bereitstellung als Fristbeginn, nicht den Tag der Mail.
Einordnung für die Buchhaltung
Die Regelung betrifft den Umgang mit Steuerbescheiden, nicht die Rechnungsstellung. Sie passt aber zur Entwicklung, dass Steuern und Rechnungswesen digital werden: Mit der E-Rechnungspflicht ab 2027 und der Umstellung auf digitale Bescheide gehen Belege, Meldungen und Bescheide zunehmend ohne Papier ein. Sinnvoll ist ein sauberer Austausch mit der Steuerberatung. Fakturia bietet dafür Rollen und Rechte, über die auch externe Akteure wie Steuerberater Zugriff erhalten können, und einen DATEV-Export der Buchungssätze. Mehr zu den Fristen rund um die Umsatzsteuer finden Sie im Ratgeber Umsatzsteuervoranmeldung: Fristen und Ablauf. Fragen zur Einrichtung beantwortet das Beratungsgespräch.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand des BMF-Schreibens vom 13. August 2026 wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Details zur Umsetzung in ELSTER können sich noch ändern.