Mit dem am 18. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland auf den Weg gebracht. Neben der bereits ausführlich behandelten Wiedereinführung der degressiven Abschreibung enthält das Gesetz weitere, für viele Unternehmen relevante Änderungen.

Körperschaftsteuer sinkt schrittweise auf 10 Prozent

Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die AG wird der Körperschaftsteuersatz ab dem 1. Januar 2028 in fünf jährlichen Schritten von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent im Jahr 2032 gesenkt. Für die Jahre 2026 und 2027 bleibt es zunächst noch beim bisherigen Satz von 15 Prozent, bevor die eigentliche Absenkung beginnt: 2028 auf 14 Prozent, 2029 auf 13 Prozent, 2030 auf 12 Prozent, 2031 auf 11 Prozent und schließlich 2032 auf 10 Prozent.

Ein Rechenbeispiel zur Größenordnung

Bei einem gleichbleibenden Gewinn von 200.000 Euro würde sich die Körperschaftsteuerlast einer GmbH von 30.000 Euro im Jahr 2026 auf 20.000 Euro im Jahr 2032 reduzieren – eine Entlastung von 10.000 Euro allein durch die gesunkene Steuerquote, unabhängig von etwaigen Gewinnveränderungen in der Zwischenzeit.

Auch Personengesellschaften werden entlastet

Parallel zur Körperschaftsteuersenkung wird der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen in drei Stufen von derzeit 28,25 Prozent auf 27 Prozent, 26 Prozent und schließlich 25 Prozent gesenkt. Diese parallele Entlastung soll die steuerliche Gleichbehandlung zwischen Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen weitgehend erhalten.

Neue Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge

Für betrieblich angeschaffte Elektrofahrzeuge im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 wurde eine eigene, degressiv gestaffelte Sonderabschreibung eingeführt: 75 Prozent bereits im Jahr der Anschaffung, gefolgt von 10 Prozent, 5 Prozent, 5 Prozent, 3 Prozent und 2 Prozent in den fünf Folgejahren. Damit lässt sich der überwiegende Teil der Anschaffungskosten eines betrieblichen Elektrofahrzeugs bereits im ersten Jahr steuerlich geltend machen.

Höhere Grenze bei der Dienstwagenbesteuerung

Für die steuerlich begünstigte Ein-Prozent-Regelung bei Elektro-Dienstwagen wurde die maßgebliche Bruttolistenpreisgrenze von bisher 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben – für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden. Damit können auch hochpreisigere Elektrofahrzeuge weiterhin von der reduzierten Bemessungsgrundlage bei der privaten Nutzung profitieren.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Die meisten Maßnahmen des Gesetzes sind bereits in Kraft oder laufen in den kommenden Jahren stufenweise an. Wer größere Investitionsentscheidungen plant, sollte die zeitlichen Fenster der einzelnen Regelungen im Blick behalten – insbesondere die auf Ende 2027 befristete degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter und Elektrofahrzeuge.