Ob geringwertige Wirtschaftsgüter, der Investitionsabzugsbetrag oder der Kauf eines Firmenwagens – in vielen bereits behandelten Themen taucht ein Begriff immer wieder auf: die Abschreibung, im Steuerrecht als AfA (Absetzung für Abnutzung) bezeichnet. Wer versteht, wie AfA grundsätzlich funktioniert, kann viele weiterführende Buchhaltungsthemen deutlich leichter einordnen.
Was AfA grundsätzlich bedeutet
Größere betriebliche Anschaffungen wie Maschinen, Firmenfahrzeuge oder Büroausstattung nutzen sich über mehrere Jahre ab. Statt die vollen Anschaffungskosten bereits im Kaufjahr als Aufwand zu verbuchen, verteilt die Absetzung für Abnutzung (AfA) diese Kosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Maßgeblich für die Nutzungsdauer sind dabei in aller Regel die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen, die für nahezu jede Art von Anlagegut einen Erfahrungswert vorgeben.
Die lineare Abschreibung: Gleichmäßig über die Jahre verteilt
Bei der linearen AfA werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die gesamte Nutzungsdauer verteilt – jedes Jahr wird derselbe Betrag abgeschrieben, bis das Wirtschaftsgut vollständig abgeschrieben ist. Der jährliche Abschreibungssatz ergibt sich einfach aus der Formel 100 geteilt durch die Nutzungsdauer in Jahren.
Ein Rechenbeispiel: Lineare AfA
📐 Beispieldaten
Anschaffungskosten: 30.000,00 € · Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle: 6 Jahre → linearer Satz: 16,67 % → jährlicher Abschreibungsbetrag: 5.000,00 € (konstant über alle 6 Jahre)
Die degressive Abschreibung: Hoher Steuervorteil in den ersten Jahren
Bei der degressiven AfA wird nicht von den ursprünglichen Anschaffungskosten, sondern jedes Jahr vom jeweils aktuellen Restbuchwert abgeschrieben – dadurch fallen die Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren deutlich höher aus und sinken danach kontinuierlich. Diese Methode wurde in Deutschland mehrfach befristet wieder eingeführt und ausgesetzt. Aktuell gilt sie durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom Juli 2025 für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, mit einem Höchstsatz von 30 Prozent – begrenzt zusätzlich auf höchstens das Dreifache des linearen Satzes, wobei stets der niedrigere der beiden Werte gilt.
Ein Rechenbeispiel: Degressive AfA im Vergleich
📐 Beispieldaten
Gleiche Maschine, degressiver Satz (30 %, da niedriger als das Dreifache des linearen Satzes von 16,67 %):
Jahr 1: 9.000,00 € · Jahr 2: 6.300,00 € · Jahr 3: 4.410,00 € – deutlich mehr als die konstanten 5.000,00 € pro Jahr bei linearer Abschreibung
Wechsel zur linearen Methode ist sinnvoll und zulässig
Da die degressiven Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr kleiner werden, sinken sie irgendwann unter den Betrag, der sich bei einer linearen Verteilung des verbleibenden Restbuchwerts über die Restnutzungsdauer ergäbe. An diesem Punkt lohnt sich ein Wechsel zur linearen Methode, der steuerlich ausdrücklich zulässig ist. Der umgekehrte Wechsel von linear zu degressiv ist dagegen nicht möglich.
Zeitanteilige Abschreibung im Anschaffungsjahr
Wird ein Wirtschaftsgut nicht zu Jahresbeginn, sondern unterjährig angeschafft, darf im Jahr der Anschaffung nur der zeitanteilige Betrag abgeschrieben werden – üblicherweise monatsgenau berechnet ab dem Monat der Anschaffung. Wer eine Maschine im Juli kauft, kann im Anschaffungsjahr entsprechend nur die Hälfte des vollen Jahresbetrags geltend machen.
Verwandte Themen im Überblick
Für geringere Anschaffungswerte gelten mit den geringwertigen Wirtschaftsgütern eigene, vereinfachte Regeln zur Sofortabschreibung. Wer eine größere Investition bereits vor dem eigentlichen Kauf steuerlich vorziehen möchte, findet mit dem Investitionsabzugsbetrag ein zusätzliches Gestaltungsinstrument, das sich mit der regulären AfA kombinieren lässt.