Wie bucht man Geschenke an Geschäftsfreunde und Kunden?

Geschenke an Geschäftsfreunde und Kunden sind nur bis zu einer Freigrenze von 50 Euro netto pro Empfänger und Jahr abzugsfähig – wird sie überschritten, entfällt der gesamte Betriebsausgabenabzug, nicht nur der übersteigende Teil.

Bei Geschenken an Geschäftsfreunde und Kunden entscheidet eine einzige Zahl über die steuerliche Behandlung: die Freigrenze von 50 Euro netto pro Empfänger und Wirtschaftsjahr. Anders als bei einem Freibetrag führt eine auch nur geringfügige Überschreitung dazu, dass der komplette Betrag steuerlich nicht abzugsfähig wird – nicht nur der Teil oberhalb der Grenze.

Freigrenze statt Freibetrag: Ein entscheidender Unterschied

Seit 2024 liegt die Freigrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde bei 50 Euro netto pro Empfänger und Wirtschaftsjahr (zuvor 35 Euro). Entscheidend ist dabei die Rechtsnatur als Freigrenze: Bleibt der Wert aller Geschenke an einen Empfänger im Jahr bei oder unter 50 Euro, ist der gesamte Betrag als Betriebsausgabe abzugsfähig. Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, entfällt der Abzug vollständig – nicht nur für den übersteigenden Teil, sondern für den kompletten Betrag.

Ein Rechenbeispiel: Geschenk innerhalb der Freigrenze

📐 Beispieldaten

Geschenk an einen Kunden: 45,00 € netto + 8,55 € USt (19 %) = 53,55 € brutto (innerhalb der 50-Euro-Grenze)

Buchung innerhalb der Freigrenze

KontenrahmenSollHabenBetrag
SKR034630 Geschenke (abzugsfähig)1200 Bank53,55 € (automatisches Konto, inkl. Vorsteuer)
SKR046630 Geschenke (abzugsfähig)1800 Bank53,55 € (automatisches Konto, inkl. Vorsteuer)

Ein Rechenbeispiel: Geschenk über der Freigrenze

📐 Beispieldaten

Geschenk an einen Kunden: 60,00 € netto + 11,40 € USt (19 %) = 71,40 € brutto (über der 50-Euro-Grenze)

Da nach § 15 Abs. 1a UStG der Vorsteuerabzug an die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit gekoppelt ist, entfällt bei Überschreitung der Freigrenze zusätzlich zum Betriebsausgabenabzug auch der Vorsteuerabzug vollständig – der komplette Bruttobetrag wird auf einem gesonderten Konto für nicht abzugsfähige Betriebsausgaben erfasst:

KontenrahmenSollHabenBetrag
SKR034645 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (Geschenke)1200 Bank71,40 € (kompletter Bruttobetrag, kein Vorsteuerabzug)
SKR046645 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (Geschenke)1800 Bank71,40 € (kompletter Bruttobetrag, kein Vorsteuerabzug)

Diese Buchung auf einem eigenen Konto ist wichtig, da der Betrag bei der Gewinnermittlung außerbilanziell wieder dem steuerlichen Gewinn hinzugerechnet werden muss und deshalb getrennt von den regulären, abzugsfähigen Betriebsausgaben nachvollziehbar bleiben muss.

Pauschalsteuer nach § 37b EStG

Geschenke lösen beim Empfänger grundsätzlich eigene Steuerpflicht aus. Um dem Geschäftsfreund diese Versteuerung zu ersparen, kann das schenkende Unternehmen freiwillig eine Pauschalsteuer von 30 Prozent auf den Geschenkwert übernehmen. Diese Pauschalierung muss einheitlich für alle Geschenke eines Wirtschaftsjahres angewendet werden und ist auf 10.000 Euro je Empfänger und Jahr begrenzt.

📐 Beispieldaten

Geschenk: 40,00 € netto · Pauschalsteuer 30 %: 12,00 € · zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die Pauschalsteuer: 0,66 € → Gesamtaufwand: 52,66 €

KontenrahmenSollHabenBetrag
SKR034630 Geschenke (40,00 €) / 4670 Pauschalsteuer § 37b EStG (12,66 €)1200 Bank52,66 €
SKR046630 Geschenke (40,00 €) / 6670 Pauschalsteuer § 37b EStG (12,66 €)1800 Bank52,66 €

Bleibt das zugrunde liegende Geschenk innerhalb der 50-Euro-Freigrenze, ist neben dem Geschenk selbst auch die übernommene Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Streuartikel: Die Ausnahme von der Freigrenze

Werbeartikel mit Firmenlogo im Wert von bis zu 10 Euro netto pro Stück – etwa Kugelschreiber, Kalender oder Notizblöcke – gelten als sogenannte Streuartikel und zählen nicht zur 50-Euro-Freigrenze. Solche Streuartikel sind unbegrenzt und zusätzlich zu regulären Geschenken als Betriebsausgabe abzugsfähig, da bei ihnen der Werbecharakter im Vordergrund steht und keine relevante persönliche Zuwendung an eine einzelne Person vorliegt.

Dokumentationspflicht

Damit das Finanzamt den Abzug anerkennt, müssen auf dem Buchungsbeleg sowohl der Name des Empfängers als auch der Anlass des Geschenks vermerkt werden. Ohne diese Angaben kann der Abzug selbst bei Einhaltung der 50-Euro-Grenze versagt werden, da die Zuordnung zu einem konkreten Empfänger für die Prüfung der Freigrenze unerlässlich ist.

Wichtiger Hinweis zu den Kontennummern

Die hier genannten Kontennummern entsprechen der gängigen Standardbelegung von SKR03 und SKR04, können aber je nach verwendeter Buchhaltungssoftware und Kontenrahmen-Version geringfügig abweichen. Im Zweifelsfall sollte die konkrete Buchung mit dem eigenen Steuerberater oder der eigenen Finanzbuchhaltung abgestimmt werden, insbesondere bei der Anwendung der Pauschalsteuer nach § 37b EStG.

Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig

Anders als Sachzuwendungen sind reine Geldgeschenke beim Empfänger unabhängig von ihrer Höhe stets in voller Höhe steuerpflichtig – die 50-Euro-Freigrenze und die Pauschalierungsmöglichkeit nach § 37b EStG gelten ausschließlich für Sachgeschenke, nicht für Bargeld oder gleichgestellte Zuwendungen wie unbeschränkt einsetzbare Geldkarten.

Häufige Fragen

Da es sich um eine Freigrenze und keinen Freibetrag handelt, entfällt der Betriebsausgabenabzug bei Überschreitung vollständig – für den gesamten Betrag, nicht nur für den übersteigenden Teil.
Nein, nach § 15 Abs. 1a UStG entfällt bei ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Geschenken auch der Vorsteuerabzug vollständig.
Nein, sogenannte Streuartikel bis 10 Euro netto pro Stück gelten nicht als Geschenk im Sinne der Freigrenze und können unbegrenzt zusätzlich abgezogen werden.
Sie erspart dem beschenkten Geschäftsfreund die eigene Versteuerung des Geschenks, da das schenkende Unternehmen stattdessen pauschal 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag übernimmt.
Name des Empfängers und Anlass des Geschenks, da diese Angaben für die Prüfung der Freigrenze und die Anerkennung durch das Finanzamt zwingend erforderlich sind.
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