Wie bucht man ein Gesellschafterdarlehen?

Bei einem Gesellschafterdarlehen zwischen GmbH und Gesellschafter entscheidet der marktübliche Zinssatz nach dem Fremdvergleichsgrundsatz darüber, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung droht – unabhängig davon, in welche Richtung das Darlehen fließt.

Ein Gesellschafterdarlehen kann in zwei Richtungen fließen: Entweder leiht ein Gesellschafter seiner GmbH Geld, oder die GmbH gewährt umgekehrt einem Gesellschafter ein Darlehen. In beiden Fällen entscheidet der vereinbarte Zinssatz maßgeblich über die steuerliche Anerkennung – weicht er zu stark vom marktüblichen Zins ab, drohen empfindliche steuerliche Konsequenzen bis hin zur verdeckten Gewinnausschüttung.

Der Fremdvergleichsgrundsatz

Ein Gesellschafterdarlehen wird von der Finanzverwaltung nur dann steuerlich anerkannt, wenn seine Ausgestaltung einem Vergleich mit einem Darlehen unter fremden Dritten standhält. Das betrifft insbesondere den vereinbarten Zinssatz, der sich üblicherweise in einer Bandbreite von etwa 4 bis 8 Prozent pro Jahr bewegt, abhängig von Bonität, Besicherung und Laufzeit. Bei einem beherrschenden Gesellschafter gelten zusätzlich strengere formale Anforderungen: Die Zinsvereinbarung muss im Voraus, klar und schriftlich getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden – andernfalls können selbst der Höhe nach angemessene Zinsen vollständig als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft werden.

Richtung 1: Gesellschafter gewährt der GmbH ein Darlehen

📐 Beispieldaten

Darlehen: 50.000,00 € · Zinssatz 5 % p. a. (marktüblich) → jährliche Zinsen: 2.500,00 €

Buchung bei Darlehensgewährung und Verzinsung

KontenrahmenSollHabenBetrag
SKR031200 Bank0960 Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern50.000,00 € (Darlehensgewährung)
SKR041800 Bank3350 Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern50.000,00 € (Darlehensgewährung)
KontenrahmenSollHabenBetrag
SKR032130 Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten1200 Bank2.500,00 € (jährliche Zinszahlung)
SKR047310 Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten1800 Bank2.500,00 € (jährliche Zinszahlung)

Da der Zinssatz marktüblich ist, mindern die Zinsen als reguläre Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn der GmbH in voller Höhe.

Steuerliche Behandlung der Zinsen beim Gesellschafter

Ist der Gesellschafter zu mindestens 10 Prozent an der GmbH beteiligt, unterliegen die erhaltenen Darlehenszinsen nicht der pauschalen 25-prozentigen Abgeltungssteuer, sondern der tariflichen Einkommensteuer mit dem persönlichen Steuersatz (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG). Diese Sonderregelung soll verhindern, dass Gesellschafter eine höhere tarifliche Besteuerung ihrer Gewinnanteile durch eine Umqualifizierung in günstiger besteuerte Zinseinkünfte umgehen.

Richtung 2: GmbH gewährt dem Gesellschafter ein Darlehen

📐 Beispieldaten

Darlehen: 20.000,00 € · Zinssatz 5 % p. a. (marktüblich) → jährliche Zinsen: 1.000,00 €

KontenrahmenSollHabenBetrag
SKR031590 Forderungen ggü. Gesellschaftern1200 Bank20.000,00 € (Darlehensgewährung)
SKR041360 Forderungen ggü. Gesellschaftern1800 Bank20.000,00 € (Darlehensgewährung)

Das Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung

Gewährt die GmbH ihrem Gesellschafter das Darlehen zinslos oder zu einem erkennbar unter dem Marktniveau liegenden Zinssatz, wertet die Finanzverwaltung die entgangenen Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung – selbst dann, wenn aktuell ohnehin niedrige Kapitalmarktzinsen herrschen. Der fremdübliche Vergleichszinssatz muss auch bei einem eigentlich zinslos vereinbarten Darlehen angesetzt werden.

📐 Beispieldaten vGA

Zinslos gewährtes Darlehen: 20.000,00 € · Fremdüblicher Vergleichszinssatz: 5 % → verdeckte Gewinnausschüttung pro Jahr: 1.000,00 €

Diese verdeckte Gewinnausschüttung wird beim Gesellschafter als Kapitalertrag versteuert, ohne dass tatsächlich Geld geflossen ist – ein für viele Gesellschafter überraschender steuerlicher Nachteil eines unverzinsten Darlehens.

Nachrang im Insolvenzfall

Gerät die GmbH in eine wirtschaftliche Krise, werden Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gegenüber den Forderungen aller übrigen Gläubiger nachrangig behandelt. Im Insolvenzfall wird ein Gesellschafter mit seiner Darlehensforderung deshalb regelmäßig erst dann bedient, wenn sämtliche anderen Gläubiger bereits vollständig befriedigt wurden – in der Praxis bedeutet das meist den vollständigen Verlust der Darlehenssumme.

Wichtiger Hinweis zu den Kontennummern

Die hier genannten Kontennummern entsprechen der gängigen Standardbelegung von SKR03 und SKR04, können aber je nach verwendeter Buchhaltungssoftware und Kontenrahmen-Version geringfügig abweichen. Im Zweifelsfall sollte die konkrete Buchung mit dem eigenen Steuerberater oder der eigenen Finanzbuchhaltung abgestimmt werden, insbesondere bei der Bestimmung des fremdüblichen Zinssatzes.

Schriftliche Dokumentation als Grundvoraussetzung

Unabhängig von der Höhe des Darlehensbetrags sollte jedes Gesellschafterdarlehen schriftlich fixiert werden – mit klaren Angaben zu Darlehenssumme, Zinssatz, Laufzeit, Tilgungsmodalitäten und gegebenenfalls vereinbarten Sicherheiten. Ein lediglich mündlich vereinbartes oder gar nur über ein formloses Verrechnungskonto abgewickeltes Darlehen erhöht das Risiko, bei einer Betriebsprüfung nicht anerkannt und stattdessen vollständig als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft zu werden.

Verwendung als Gesellschafterdarlehen im Subscription-Geschäft

Gerade in der Wachstumsphase junger Unternehmen mit wiederkehrender Rechnungsstellung wird ein Gesellschafterdarlehen häufig genutzt, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken, bevor die laufenden Abonnementerlöse ausreichende eigene Mittel generieren. Eine korrekte, fremdübliche Verzinsung von Beginn an erleichtert dabei nicht nur die steuerliche Anerkennung, sondern schafft auch gegenüber künftigen externen Investoren eine transparente und nachvollziehbare Finanzierungsstruktur.

Häufige Fragen

Er muss dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten, also einem marktüblichen Zinssatz entsprechen. Dieser bewegt sich üblicherweise zwischen etwa 4 und 8 Prozent pro Jahr, abhängig von Bonität, Besicherung und Laufzeit.
Die entgangenen, fremdüblichen Zinsen werden als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und beim Gesellschafter als Kapitalertrag versteuert, obwohl tatsächlich kein Geld geflossen ist.
Nein, ab einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent gilt statt der 25-prozentigen Abgeltungssteuer die tarifliche Einkommensteuer mit dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters.
Es wird gegenüber allen anderen Gläubigerforderungen nachrangig behandelt und in der Praxis meist erst bedient, wenn sämtliche übrigen Gläubiger bereits vollständig befriedigt wurden.
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