Seit der EU-weiten Vereinheitlichung des Gutscheinrechts 2019 unterscheidet das Umsatzsteuerrecht streng zwischen zwei Gutscheinarten: Beim Einzweck-Gutschein steht bereits beim Verkauf fest, welchem Steuersatz die spätere Leistung unterliegt – die Umsatzsteuer entsteht deshalb schon zu diesem Zeitpunkt. Beim Mehrzweck-Gutschein ist der anzuwendende Steuersatz beim Verkauf noch offen, sodass die Umsatzsteuer erst bei der tatsächlichen Einlösung entsteht.
Die entscheidende Unterscheidung
Ein Einzweck-Gutschein (EZG) liegt vor, wenn bereits bei seiner Ausgabe sowohl der Ort der Leistung als auch der anzuwendende Steuersatz eindeutig feststehen – etwa ein Gutschein für eine bestimmte, einzelne SaaS-Jahreslizenz. Ein Mehrzweck-Gutschein (MZG) liegt dagegen vor, sobald mindestens eine dieser beiden Angaben beim Verkauf noch offen ist, zum Beispiel bei einem allgemeinen Gutschein für ein Sortiment mit unterschiedlich besteuerten Produkten oder bei länderübergreifender Einlösbarkeit.
Ein Rechenbeispiel: Einzweck-Gutschein
📐 Beispieldaten
Gutschein für eine bestimmte SaaS-Jahreslizenz (Steuersatz und Leistungsort eindeutig): 100,00 € netto + 19,00 € USt (19 %) = 119,00 € brutto
Buchung beim Verkauf des Einzweck-Gutscheins
Da beim Einzweck-Gutschein bereits der Verkauf selbst als umsatzsteuerlich maßgeblicher Zeitpunkt gilt, wird die Umsatzsteuer sofort fällig, während der Nettobetrag zunächst als erhaltene Anzahlung erfasst wird, bis die Leistung tatsächlich erbracht ist:
| Kontenrahmen | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| SKR03 | 1200 Bank | 1718 Erhaltene Anzahlungen (100,00 €) / 1776 Umsatzsteuer 19 % (19,00 €) | 119,00 € |
| SKR04 | 1800 Bank | 1718 Erhaltene Anzahlungen (100,00 €) / 3806 Umsatzsteuer 19 % (19,00 €) | 119,00 € |
Buchung bei Einlösung des Einzweck-Gutscheins
Da die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf abgeführt wurde, löst die tatsächliche Einlösung keine weitere umsatzsteuerliche Buchung mehr aus – es wird lediglich die Anzahlung in Erlöse umgebucht:
| Kontenrahmen | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| SKR03 | 1718 Erhaltene Anzahlungen | 8400 Erlöse (bereits versteuert, ohne erneuten USt-Ausweis) | 100,00 € |
| SKR04 | 1718 Erhaltene Anzahlungen | 4400 Erlöse (bereits versteuert, ohne erneuten USt-Ausweis) | 100,00 € |
Wichtig ist hierbei ein gesondertes Erlöskonto ohne automatischen Umsatzsteuerschlüssel, damit die Buchhaltungssoftware bei der Einlösung nicht versehentlich ein zweites Mal Umsatzsteuer auf denselben Betrag berechnet.
Ein Rechenbeispiel: Mehrzweck-Gutschein
📐 Beispieldaten
Allgemeiner Gutschein für ein Sortiment mit gemischten Steuersätzen: 100,00 € (kein USt-Ausweis beim Verkauf, da Steuersatz noch offen)
Buchung beim Verkauf des Mehrzweck-Gutscheins
| Kontenrahmen | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| SKR03 | 1200 Bank | 1718 Erhaltene Anzahlungen | 100,00 € (voller Betrag, keine USt) |
| SKR04 | 1800 Bank | 1718 Erhaltene Anzahlungen | 100,00 € (voller Betrag, keine USt) |
Buchung bei Einlösung des Mehrzweck-Gutscheins
Erst wenn der Kunde den Gutschein tatsächlich einlöst und damit feststeht, welches konkrete Produkt zu welchem Steuersatz erworben wird, entsteht die Umsatzsteuer. Löst der Kunde den Gutschein beispielsweise gegen ein Produkt zum vollen Steuersatz ein, ergibt sich folgende Buchung:
| Kontenrahmen | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| SKR03 | 1718 Erhaltene Anzahlungen | 8400 Erlöse 19 % USt | 100,00 € (84,03 € netto + 15,97 € USt, automatisches Konto) |
| SKR04 | 1718 Erhaltene Anzahlungen | 4400 Erlöse 19 % USt | 100,00 € (84,03 € netto + 15,97 € USt, automatisches Konto) |
Nicht eingelöste Gutscheine
Verfällt ein Gutschein ungenutzt, etwa nach Ablauf der regulären dreijährigen Verjährungsfrist, entfällt die zugrunde liegende Leistungspflicht des ausstellenden Unternehmens vollständig. Der zunächst als Verbindlichkeit gebuchte Betrag wird in diesem Fall erfolgswirksam als sonstiger betrieblicher Ertrag aufgelöst, da mit dem Verfall feststeht, dass keine Gegenleistung mehr erbracht werden muss.
Wichtiger Hinweis zu den Kontennummern
Die hier genannten Kontennummern entsprechen der gängigen Standardbelegung von SKR03 und SKR04, können aber je nach verwendeter Buchhaltungssoftware und Kontenrahmen-Version geringfügig abweichen. Im Zweifelsfall sollte die konkrete Buchung mit dem eigenen Steuerberater oder der eigenen Finanzbuchhaltung abgestimmt werden, insbesondere bei der korrekten Einordnung als Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein.
Bedeutung für das Subscription-Geschäft
Für Anbieter mit wiederkehrender Rechnungsstellung ist die Gutscheinunterscheidung besonders dann relevant, wenn Guthaben-Codes verkauft werden, die gegen unterschiedliche Leistungen eingelöst werden können – etwa gegen verschiedene Tarifstufen mit unterschiedlicher steuerlicher Behandlung oder gegen Leistungen in verschiedenen Ländern. In einem solchen Fall handelt es sich in aller Regel um einen Mehrzweck-Gutschein, während ein Guthaben-Code, der ausschließlich gegen ein einziges, klar definiertes Abonnement eingelöst werden kann, als Einzweck-Gutschein zu behandeln ist.
Fehlerhafte Einordnung als Risiko
Wird ein tatsächlicher Mehrzweck-Gutschein fälschlich als Einzweck-Gutschein behandelt und die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf abgeführt, kann dies bei späterer Einlösung gegen ein Produkt mit abweichendem Steuersatz zu einer fehlerhaften Umsatzsteuervoranmeldung führen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich deshalb eine sorgfältige Prüfung der Gutscheinbedingungen vor der erstmaligen Festlegung des Buchungsschemas.
Häufige Fragen
Buchhaltungsexport direkt aus dem Abrechnungssystem
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