Verjährung von Forderungen

Offene Rechnungen verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab Jahresende. Wie die Frist läuft und was sie unterbricht.

Verjährung bedeutet, dass ein Schuldner die Leistung verweigern darf, weil der Anspruch zu lange nicht durchgesetzt wurde. Die Forderung besteht weiter, ist aber nicht mehr durchsetzbar, wenn der Schuldner sich darauf beruft.

Die Regelverjährung

Für Zahlungsansprüche aus Rechnungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis hatte (§ 199 BGB). Eine Rechnung vom 15. März 2026 verjährt somit mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Eine ausführliche Darstellung bietet der Ratgeber Verjährung von Forderungen.

Was die Frist stoppt

Die Verjährung wird unter anderem durch einen Mahnbescheid oder eine Klage gehemmt (§ 204 BGB). Ebenso wirken Verhandlungen über den Anspruch hemmend. Eine einfache Mahnung genügt dafür nicht. Das heißt: Wer lange offene Posten hat, sollte rechtzeitig vor Fristende handeln. Eine Anerkennung der Schuld durch den Schuldner, etwa durch eine Teilzahlung, lässt die Frist neu beginnen.

Titulierte Forderungen

Ansprüche, die gerichtlich festgestellt sind, etwa durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, verjähren erst nach 30 Jahren (§ 197 BGB).

Verjährung und Mahnwesen

Ein sauberes Mahnwesen hilft, die Verjährung im Blick zu behalten. Die Offene-Posten-Liste zeigt alte Posten, bei denen die Frist bald endet. Für ausgefallene Forderungen ist auch die Buchung relevant, siehe Forderungsausfall und Dunning-Management.

Praxistipp

Prüfen Sie offene Posten mindestens einmal im Jahr, am besten im Herbst, damit vor dem 31. Dezember noch Zeit für einen Mahnbescheid bleibt. Notieren Sie dabei, ob der Schuldner die Forderung anerkannt hat.

Wichtig bei wiederkehrenden Rechnungen

Jede Rechnung eines Abos verjährt getrennt, denn jeder Anspruch entsteht einzeln. Offene Beträge aus früheren Jahren verjähren somit früher als aktuelle. Fakturia erinnert für selbst erstellte Rechnungen über das mehrstufige Mahnwesen automatisch. Wie Sie den Prozess aufsetzen, besprechen Sie im Beratungsgespräch.

Häufige Fragen

In der Regel drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Nein. Hemmend wirken zum Beispiel ein Mahnbescheid, eine Klage oder Verhandlungen über den Anspruch.
Nach 30 Jahren, etwa bei rechtskräftigem Urteil oder Vollstreckungsbescheid.
Nein. Sie besteht weiter, der Schuldner kann die Zahlung aber verweigern, wenn er sich auf die Verjährung beruft.

Verwandte Begriffe