Zusammenfassende Meldung (ZM)

Die ZM meldet Umsätze mit Unternehmen in der EU an das Bundeszentralamt für Steuern. Wer abgeben muss und wann.

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über Lieferungen und bestimmte Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten. Sie dient dem Datenabgleich zwischen den EU-Ländern.

Was gemeldet wird

Gemeldet werden unter anderem innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmen, Dreiecksgeschäfte und sonstige Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, siehe Reverse-Charge-Verfahren. Pro Kunde werden dessen USt-IdNr. und die Summe der Entgelte angegeben. So kann das Finanzamt im Empfängerland die Angaben abgleichen.

Wer abgeben muss

Abgabepflichtig sind Unternehmer, die solche Umsätze in der EU erzielen. Für Verkäufe an Privatkunden gilt sie nicht, dort greift der One-Stop-Shop. Die ZM ist keine Steuererklärung. Sie ersetzt nicht die Umsatzsteuer-Voranmeldung, ist aber zusätzlich abzugeben.

Fristen

Die ZM wird elektronisch übermittelt, in der Regel vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Ende des Quartals. Bei hohen innergemeinschaftlichen Lieferungen gelten kürzere Zeiträume bis hin zur monatlichen Abgabe. Die genauen Grenzen und Fristen sollten Sie mit Ihrem Steuerberater abstimmen. Die Meldung erfolgt über das Portal des BZSt oder über ELSTER.

Voraussetzungen im Alltag

  • Gültige USt-IdNr. des Kunden vor der Rechnung prüfen, siehe USt-ID-Prüfer und Steuernummer vs. USt-IdNr..
  • Auf der Rechnung den Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren und beide USt-IdNr. angeben, siehe Pflichtangaben.
  • Die Umsätze je Kunde sauber auswerten können.

ZM im Abo-Geschäft

Bei laufenden Abos mit EU-Unternehmen fallen jeden Monat Umsätze an, die in die ZM gehören. Fakturia rechnet mit Unternehmen in Europa nach dem Reverse-Charge-Verfahren ab, prüft die USt-IdNr. der Kunden wöchentlich beim Bundeszentralamt für Steuern und erzeugt einen ZM-Report mit den relevanten Zahlen. Wie Sie ihn in Ihren Meldeprozess einbinden, besprechen Sie im Beratungsgespräch.

Häufige Fragen

Eine Meldung an das BZSt über Lieferungen und bestimmte Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten, die dem Datenabgleich zwischen den Ländern dient.
Nein. Dafür gilt gegebenenfalls das OSS-Verfahren. Die ZM betrifft Geschäfte mit Unternehmen.
In der Regel vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Quartalsende. Bei hohen Lieferungen kann eine monatliche Abgabe nötig sein. Details klärt der Steuerberater.
Nein. Sie ist eine zusätzliche Meldung und keine Steuererklärung.

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