Der Bundesgerichtshof hat am 16. Juli 2026 eine für den gesamten Online-Handel bedeutsame Entscheidung zum Kündigungsbutton getroffen: Die Bestätigungsseite, auf die Verbraucher nach dem Klick auf die Kündigungsschaltfläche gelangen, darf ausschließlich das Kündigungsformular und die Bestätigungsschaltfläche enthalten – nichts sonst.
Der zugrunde liegende Fall
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen einen Fitnessstudio-Betreiber, dessen Kunden ihre Mitgliedschaft online abschließen und online kündigen können. Nach dem Klick auf die Kündigungsschaltfläche gelangten Kunden auf eine Bestätigungsseite, die neben dem eigentlichen Kündigungsformular zusätzlich zwei weitere anklickbare Optionen enthielt: „Vertrag finden" und „Vertrag im Selfservice pausieren". Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen § 312k BGB.
Erstinstanzlich noch eine Niederlage für die Verbraucherschützer
Bemerkenswert am Verfahrensverlauf: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im September 2025 noch zugunsten des Fitnessstudio-Betreibers entschieden. Die Begründung der Vorinstanz: Der Hinweis auf die Pausierungsmöglichkeit sei nicht aufdringlich gestaltet und lenke Verbraucher nicht wesentlich vom eigentlichen Kündigungsprozess ab. Erst der Bundesgerichtshof korrigierte diese Einschätzung in der Revision.
Die Kernaussage des BGH
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass § 312k BGB den zulässigen Inhalt der Bestätigungsseite abschließend regelt. Jede zusätzliche Information oder jedes zusätzliche Angebot auf dieser Seite – selbst wenn es nicht besonders aufdringlich gestaltet ist – stellt demnach bereits eine unzulässige Ablenkung vom Kündigungsvorgang dar.
Was weiterhin zulässig bleibt
Wichtig für die praktische Umsetzung: Reine Angaben zur eindeutigen Identifikation des Kunden bleiben auf der Bestätigungsseite grundsätzlich zulässig, sofern sie keine zusätzliche Hürde oder inhaltliche Beeinflussung darstellen. Ebenfalls unberührt vom Urteil bleiben Hinweise auf Alternativen wie eine Vertragspause, sofern sie außerhalb des eigentlichen Kündigungsprozesses erfolgen – etwa im regulären Kundenkonto oder in einer separaten Rubrik der Website, statt auf der Bestätigungsseite selbst.
Mögliche Bedeutung für den künftigen Widerrufsbutton
Rechtsexperten weisen darauf hin, dass sich die Grundsätze dieses Urteils möglicherweise auch auf den erst kürzlich eingeführten Widerrufsbutton nach § 356a BGB übertragen lassen könnten, da beide Regelungen ähnliche Ziele verfolgen. Eine endgültige Klärung dieser Frage steht derzeit noch aus.
Konsequenzen für betroffene Unternehmen
Wer auf seiner Kündigungs-Bestätigungsseite noch zusätzliche Angebote, Hinweise oder Informationen platziert hat, sollte diese angesichts des Urteils zeitnah entfernen oder an eine andere Stelle außerhalb des Kündigungsprozesses verschieben. Bei fortgesetztem Verstoß drohen weiterhin die bereits bekannten Konsequenzen nach § 312k Abs. 6 BGB – ein Sonderkündigungsrecht der betroffenen Verbraucher ohne jede Kündigungsfrist.