Widerrufsbutton (§ 356a BGB): Was seit Juni 2026 für Online-Verträge gilt

Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen eine elektronische Widerruffunktion bereitstellen – mit einem zweistufigen Ablauf, der dem bereits bekannten Kündigungsbutton stark ähnelt.

Seit dem 19. Juni 2026 schreibt der neue § 356a BGB vor, dass Unternehmen bei online abgeschlossenen Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen müssen – den sogenannten Widerrufsbutton. Bislang genügende Wege wie ein PDF-Formular, eine E-Mail-Adresse oder ein allgemeines Kontaktformular reichen dafür nicht mehr aus.

Woher die neue Pflicht stammt

Der Widerrufsbutton geht auf die EU-Richtlinie 2023/2673 zurück, die einen neuen Artikel 11a in die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie eingefügt hat. In Deutschland wurde diese Vorgabe durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts umgesetzt, das am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und den neuen § 356a BGB zum 19. Juni 2026 in Kraft gesetzt hat. Ziel der Regelung ist es, die Ausübung des Widerrufsrechts bei online geschlossenen Verträgen ebenso einfach zu gestalten wie den ursprünglichen Vertragsabschluss selbst.

Für wen die Pflicht gilt

Die Vorschrift betrifft Unternehmen, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine sogenannte Online-Benutzeroberfläche abschließen – ein bewusst weit gefasster Begriff, der Websites ebenso umfasst wie Teile davon oder eigenständige Apps. Nicht erfasst sind dagegen Verträge, die klassisch per Telefon, Bestellkarte oder Fax zustande kommen. Ebenfalls ausgenommen sind Verträge, für die von vornherein gar kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht – etwa nach Öffnung versiegelter Hygieneartikel oder entsiegelter digitaler Medien wie Software, Musik oder Filme, wie es der Ausnahmekatalog in § 312g Abs. 2 BGB vorsieht.

Der zweistufige Widerrufsprozess

Ähnlich wie bereits beim Kündigungsbutton schreibt auch § 356a BGB einen zweistufigen Ablauf vor: Auf der ersten Stufe muss eine gut lesbare, eindeutig beschriftete Widerruffunktion vorhanden sein – etwa mit der Formulierung „Vertrag widerrufen". Der Klick darauf führt zu einer zweiten Stufe, einer gesonderten Bestätigungsfunktion, die üblicherweise mit „Widerruf bestätigen" beschriftet ist. Erst durch die Betätigung dieser zweiten Schaltfläche wird der Widerruf tatsächlich wirksam erklärt – diese bewusste zweistufige Ausgestaltung soll verhindern, dass ein Widerruf versehentlich ausgelöst wird.

Eingangsbestätigung ist zwingend vorgeschrieben

Nach Abgabe der Widerrufserklärung ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, in der Praxis in aller Regel per E-Mail. Diese Bestätigung muss den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthalten, damit für beide Seiten jederzeit nachvollziehbar bleibt, wann der Widerruf erklärt wurde.

Ständige Verfügbarkeit während der Widerrufsfrist

Die Widerruffunktion muss während der gesamten gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 312g Abs. 1 BGB ständig verfügbar, deutlich sichtbar platziert und für den Verbraucher ohne zusätzliche Hürden nutzbar sein. Eine Platzierung hinter einer Login-Sperre, in einem schwer auffindbaren Untermenü oder erst nach mehreren Klicks durch unübersichtliche Kontaktformulare genügt diesen Anforderungen nicht.

Zusammenspiel mit dem Kündigungsbutton

Bei Verträgen, die sowohl ein Widerrufsrecht als auch eine laufende Kündigungsmöglichkeit vorsehen – etwa ein Streaming-Abonnement mit vierzehntägigem Widerrufsrecht und anschließend monatlicher Kündbarkeit –, müssen Widerrufsbutton und Kündigungsbutton nebeneinander bereitgestellt werden. Beide Funktionen teilen sich dabei dieselben Grundanforderungen: ständige Verfügbarkeit, klare und eindeutige Beschriftung sowie ein Verzicht auf jede Zugangshürde wie eine vorherige Anmeldung. Unternehmen mit Subscription-Geschäft sollten deshalb beide Buttons als zusammenhängendes Anforderungspaket behandeln, statt sie getrennt voneinander umzusetzen.

Was bei Verstößen droht

Fehlt die vorgeschriebene Widerruffunktion oder entspricht sie nicht den gesetzlichen Vorgaben, drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände sowie Bußgelder durch die zuständigen Aufsichtsbehörden. Zusätzlich kann sich die eigentlich vierzehntägige Widerrufsfrist verlängern, wenn der Verbraucher mangels ordnungsgemäßer Widerruffunktion nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde – mit der Folge, dass auch ein deutlich verspäteter Widerruf noch wirksam sein kann.

Checkliste zur Umsetzung

  • Prüfen, ob der eigene Vertragsabschluss über eine Online-Benutzeroberfläche erfolgt und ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht
  • Elektronische Widerruffunktion mit eindeutiger Beschriftung wie „Vertrag widerrufen" implementieren
  • Gesonderte, zweite Bestätigungsfunktion für die endgültige Auslösung des Widerrufs vorsehen
  • Automatisierte Eingangsbestätigung mit Zeitstempel und Inhalt der Erklärung einrichten
  • Widerrufsbelehrung an die neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen
  • Bei Subscription-Verträgen prüfen, ob zusätzlich ein Kündigungsbutton erforderlich ist, und beide Funktionen konsistent gestalten

Fazit

Der Widerrufsbutton ist seit dem 19. Juni 2026 verpflichtend und betrifft praktisch jedes Unternehmen, das Verbrauchern den Online-Abschluss widerrufsfähiger Verträge ermöglicht. Wer bereits einen rechtskonformen Kündigungsbutton umgesetzt hat, kann auf ähnliche technische und gestalterische Grundprinzipien zurückgreifen – beide Funktionen sollten jedoch als eigenständige, gesetzlich getrennt geregelte Anforderungen behandelt und entsprechend sorgfältig voneinander abgegrenzt werden.

Häufige Fragen

Seit dem 19. Juni 2026, geregelt im neuen § 356a BGB, der auf der EU-Richtlinie 2023/2673 beruht.
Nein, seit Inkrafttreten des § 356a BGB reichen PDF-Formulare, eine bloße E-Mail-Adresse oder allgemeine Kontaktformulare nicht mehr aus. Es muss eine eigenständig nutzbare elektronische Widerruffunktion vorhanden sein.
Bei Verträgen mit sowohl einem Widerrufsrecht als auch einer laufenden Kündigungsmöglichkeit, etwa bei vielen Abonnements, müssen beide Funktionen nebeneinander vorhanden sein, da sie unterschiedliche rechtliche Vorgänge betreffen.
Es drohen Abmahnungen und Bußgelder. Zusätzlich kann sich die gesetzliche Widerrufsfrist verlängern, sodass auch ein verspäteter Widerruf des Verbrauchers noch wirksam sein kann.
Nein, die Pflicht gilt ausschließlich für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche wie eine Website oder App abgeschlossen werden. Telefonisch, per Fax oder per Bestellkarte geschlossene Verträge sind nicht erfasst.

Weitere Ratgeber-Themen