Für Anbieter und Nutzer von Software-as-a-Service steht zum Jahreswechsel eine bedeutende Änderung an: Nach dem EU Data Act dürfen Anbieter von Cloud- und SaaS-Diensten ab dem 12. Januar 2027 keinerlei Wechselentgelte mehr verlangen, wenn Kunden zu einem anderen Anbieter wechseln oder ihre Daten in die eigene IT-Umgebung zurückholen.

Was seit September 2025 bereits gilt

Die Verordnung (EU) 2023/2854 ist seit dem 12. September 2025 anwendbar und erfasst ausdrücklich auch Software-as-a-Service, nicht nur klassische Infrastrukturangebote. Verträge über solche Datenverarbeitungsdienste müssen seither ein Wechselrecht vorsehen: mit einer Ankündigungsfrist von höchstens zwei Monaten und einer anschließenden Übergangsphase von maximal 30 Kalendertagen. Die Vorgaben gelten sowohl für neu geschlossene als auch für bereits bestehende Verträge und unabhängig vom Sitz des Anbieters, sofern der Dienst in der EU angeboten wird.

Stufenweiser Abbau der Wechselentgelte

Bis zum 11. Januar 2027 dürfen Anbieter für einen Wechsel nur noch ermäßigte Entgelte berechnen, die ihre tatsächlich durch den Wechsel entstehenden Kosten nicht übersteigen. Ab dem 12. Januar 2027 entfällt diese Möglichkeit vollständig. Insbesondere darf der Kunde dann nicht mehr dafür bezahlen müssen, dass er seine Daten aus dem System herausbekommt.

Was weiterhin zulässig bleibt

Das Verbot betrifft ausdrücklich nur Wechselentgelte im engeren Sinn. Reguläre laufende Servicegebühren bleiben ebenso zulässig wie verhältnismäßige Sanktionen bei vorzeitiger Beendigung eines befristeten Vertrags. Auch besondere, über die gesetzlichen Mindestpflichten hinausgehende Übergangsleistungen, etwa ein Premium-Support während der Migration, dürfen weiterhin gesondert vergütet werden. Anbieter sollten ihre Preislisten deshalb sauber zwischen echten Wechselentgelten und optionalen Zusatzleistungen trennen.

Technische Pflichten: Offene Schnittstellen und Datenexport

Neben den finanziellen Vorgaben müssen Anbieter den Wechsel auch technisch ermöglichen. Dazu zählen Dokumentation und Unterstützung für die Migration sowie die Exportierbarkeit der Kundendaten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format. Für ein Abrechnungssystem bedeutet das etwa, dass Vertrags-, Rechnungs- und Kundendaten jederzeit vollständig und ohne Sonderaufwand herausgegeben werden können sollten.

Aufsicht in Deutschland

Die Durchsetzung obliegt den Mitgliedstaaten. Nach dem aktuellen Referentenentwurf eines deutschen Durchführungsgesetzes soll die Bundesnetzagentur als zentrale Aufsichtsbehörde fungieren. Die konkrete Ausgestaltung der nationalen Sanktionen steht damit noch nicht endgültig fest.

Bezug zur AGB- und Vertragsgestaltung

Für Unternehmen mit Abonnement-Modellen ergänzt der Data Act die bereits bestehenden Vorgaben aus dem Verbraucherrecht, etwa zur automatischen Vertragsverlängerung und zum Kündigungsbutton. Wer AGB für Online-Abonnements verwendet, sollte Laufzeit-, Kündigungs- und Exportklauseln vor dem Stichtag im Januar 2027 auf ihre Vereinbarkeit mit den neuen Wechselregeln prüfen.