Mit dem Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) plant die Bundesregierung zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuergesetz, die größtenteils zum 1. Januar 2027 greifen sollen. Für Unternehmen mit wiederkehrenden Rechnungen, Verkäufen an Privatkunden in der EU oder digitalen Leistungen sind vor allem die Anpassungen beim One-Stop-Shop (OSS) relevant. Wichtig vorab: Es handelt sich bislang um einen Regierungsentwurf. Der Bundestag hat noch nicht abschließend entschieden, Details können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 12. August 2026 beschlossen (BR-Drs. 447/26). Der Bundesrat hat am 25. September 2026 Stellung genommen; sein Schwerpunkt lag auf den geplanten Neuregelungen zur Organschaft. Als Nächstes kann die Bundesregierung eine Gegenäußerung vorbereiten, anschließend berät der Bundestag. Ein Zeitplan für die Verabschiedung ist derzeit nicht bekannt.
Kurz gesagt
Nach dem Regierungsentwurf soll die Ist-Versteuerung in den OSS-Verfahren ausgeschlossen werden, die Ort-der-Leistung-Regeln für digitale Leistungen und Fernverkäufe sollen in einem neuen § 3f UStG gebündelt werden, und die Organschaft soll erst später und nur auf ausdrückliche Erklärung neu geregelt werden.
Die wichtigsten Änderungen ab 2027 im Überblick
- Keine Ist-Versteuerung im OSS: Für Umsätze, die im Union-OSS und im Import-OSS (§§ 18i, 18j UStG) erklärt werden, soll die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) ausgeschlossen sein. Der Entwurf setzt damit zwingendes EU-Recht um. Für die Lieferung von Gas, Strom, Wärme und Kälte ist eine Übergangsregel bis zum 1. Juli 2028 vorgesehen.
- Neuer § 3f UStG: Die bisherigen Ortsregeln für Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Leistungen (§ 3a Abs. 5 UStG) sowie für Fernverkäufe (§ 3c UStG) sollen zusammengeführt werden, inhaltlich ohne Änderung. Grundlage ist Art. 59c der MwSt-Systemrichtlinie.
- Plattformen: Die Lieferkettenfiktion (§ 3 Abs. 3a UStG) soll auch Schwellenerwerber erfassen.
- Reverse Charge: § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG soll auf Zertifikate des EU-Emissionshandels ETS 2 erweitert werden.
- Kleinunternehmer: Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, soll nicht am Import-OSS (§ 18k UStG) teilnehmen können.
- Reiseverkehr: Die 50-Euro-Grenze für Ausfuhren im Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG) soll dauerhaft gelten.
- Konsignationslager: Die Sonderregelung (§ 6b UStG) läuft aus, mit Übergangsfristen bis Mitte 2028 bzw. Mitte 2029.
Was das für Abrechnung und Rechnungsstellung bedeutet
Am direktesten betrifft die Änderung Unternehmen, die digitale Leistungen oder Abonnements an Privatkunden in anderen EU-Staaten verkaufen und den OSS nutzen. Wenn die Ist-Versteuerung dort nicht mehr möglich ist, entsteht die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Regeln mit der Leistungserbringung bzw. Rechnungsstellung, nicht erst mit Zahlungseingang. Bei offenen Forderungen und Zahlungsausfällen liegt die Umsatzsteuer-Vorfinanzierung dann beim Unternehmen. Prüfen Sie daher frühzeitig, ob Sie im OSS bislang nach Ist-Versteuerung erklärt haben, und besprechen Sie die Auswirkungen auf Liquidität und Meldeprozesse mit Ihrer Steuerberatung.
Für Rechnungen an Unternehmen in der EU ändert sich dagegen nichts Grundlegendes: Hier bleibt das Reverse-Charge-Verfahren maßgeblich. Eine Übersicht, welche Angaben bei Auslandsrechnungen erforderlich sind, finden Sie im Ratgeber Rechnung ins Ausland. Zeitgleich endet 2027 die Übergangsfrist der E-Rechnungspflicht, siehe E-Rechnungspflicht 2027.
Organschaft: Neuregelung erst später
Die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG-E) soll nur auf ausdrückliche Erklärung gelten. Diese Erklärung soll frühestens ab dem 1. Juli 2029 abgegeben werden können, die neuen Regeln gälten ab dem 1. Januar 2030. Bis zum 31. Dezember 2029 soll das bisherige Recht weiter anwendbar sein. Gerade zu diesem Punkt hat der Bundesrat umfangreich Stellung genommen, hier sind Änderungen besonders wahrscheinlich.
Was Sie jetzt tun sollten
- Verfolgen Sie das Gesetzgebungsverfahren, bevor Sie Prozesse endgültig umstellen.
- Klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, ob Sie am OSS teilnehmen und nach welcher Besteuerungsart Sie bisher erklären.
- Prüfen Sie Ihre Rechnungsvorlagen und die Steuerkennzeichen für EU-Verkäufe an Privatkunden und Unternehmen.
- Planen Sie Liquidität für den Fall ein, dass die Umsatzsteuer künftig unabhängig vom Zahlungseingang fällig wird.
Wie Fakturia unterstützt
Fakturia erstellt Rechnungen für Abonnements und wiederkehrende Leistungen automatisiert, unterstützt Reverse-Charge-Rechnungen innerhalb der EU und erzeugt E-Rechnungen in den Formaten ZUGFeRD und XRechnung. Die steuerliche Beurteilung, etwa zum OSS, bleibt Sache Ihrer Steuerberatung. Probieren Sie die Abrechnung im kostenlosen Testmandanten aus oder lassen Sie sich im Beratungsgespräch zeigen, wie Ihre Abläufe abgebildet werden.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand des Regierungsentwurfs vom Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Steuerberatung.