Brutto-Netto-Gehaltsrechner

Berechnet aus dem Bruttogehalt das Netto – und berücksichtigt dabei auch sozialversicherungsbefreite Beschäftigungsarten wie Minijob, Werkstudenten-Tätigkeit und sozialversicherungsfreie Beschäftigung.

Der Brutto-Netto-Gehaltsrechner berechnet aus einem monatlichen Bruttogehalt das voraussichtliche Nettogehalt – nicht nur für regulär sozialversicherungspflichtige Angestellte, sondern auch für Minijobber, Werkstudenten und sozialversicherungsfreie Personen wie Beamte, die jeweils eigenen Abzugsregeln unterliegen. Die Berechnung erfolgt vollständig lokal in Ihrem Browser auf Basis der 2026 gültigen Beitragssätze und des Einkommensteuertarifs.

Warum die Beschäftigungsart über die Abzüge entscheidet

Anders als beim regulären Brutto-Netto-Rechner für Umsatzsteuer entscheidet bei einem Gehalt vor allem die Beschäftigungsart darüber, welche Abzüge tatsächlich anfallen. Während bei einem regulär sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis alle vier Sozialversicherungszweige – Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – anteilig vom Bruttogehalt abgezogen werden, gelten für geringfügig Beschäftigte, Werkstudenten und sozialversicherungsfreie Personengruppen wie Beamte jeweils eigene Regeln.

Minijob: Sozialversicherungsfrei bis auf die Rente

Bei einem Minijob bis zur Grenze von 603 Euro im Monat (Stand 2026) sind Beschäftigte von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Einzig in der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht mit einem Eigenanteil von 3,6 Prozent, von der sich Minijobber jedoch auf Antrag befreien lassen können – dann bleibt das volle Bruttogehalt als Netto erhalten. Die Lohnsteuer übernimmt bei einem Minijob in aller Regel pauschal der Arbeitgeber, sodass sie nicht vom Gehalt des Beschäftigten abgezogen wird.

Werkstudenten: Befreit von KV, PV und ALV

Studierende, die während der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten, gelten als Werkstudenten und sind von der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Anders als bei einem Minijob bleibt jedoch die volle Rentenversicherungspflicht bestehen, und die Lohnsteuer wird regulär nach der individuellen Steuerklasse berechnet.

Sozialversicherungsfreie Beschäftigung

Bestimmte Personengruppen, allen voran Beamte, unterliegen von vornherein nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht, da sie über eigene Sicherungssysteme wie Beihilfe und Pension abgesichert sind. Für diese Gruppe fallen ausschließlich Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer an, jedoch keinerlei Sozialversicherungsbeiträge.

Grenzen der Berechnung

Der Rechner bietet eine vereinfachte Näherung auf Basis des Einkommensteuertarifs 2026 und approximiert die Vorsorgepauschale über die tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Individuelle Faktoren wie Kinderfreibeträge, der exakte Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse oder besondere Steuerklassen-Konstellationen werden nicht berücksichtigt. Für eine verbindliche Gehaltsabrechnung ist stets die tatsächliche Lohnsoftware beziehungsweise der amtliche Programmablaufplan zur Lohnsteuerberechnung maßgeblich.

Was in die reguläre Berechnung einfließt

Bei regulär sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung berücksichtigt der Rechner alle vier Sozialversicherungszweige nach den 2026 gültigen Beitragssätzen: 9,3 Prozent Rentenversicherung, 1,3 Prozent Arbeitslosenversicherung, 8,75 Prozent Krankenversicherung (inklusive durchschnittlichem Zusatzbeitrag) sowie Pflegeversicherung mit 1,9 Prozent beziehungsweise 2,5 Prozent für kinderlose Beschäftigte über 23 Jahren. Oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen steigen die Beiträge nicht weiter an.

Häufige Fragen

603 Euro pro Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr, gekoppelt an den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde.
Grundsätzlich ja, mit einem Eigenanteil von 3,6 Prozent des Bruttogehalts. Sie können sich davon jedoch auf Antrag befreien lassen, wodurch das volle Bruttogehalt als Netto ausgezahlt wird.
Bei maximal 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit sind sie von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, bleiben aber rentenversicherungspflichtig.
Beamte sind über eigene Sicherungssysteme wie Beihilfe und Pension abgesichert und deshalb nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert.
Nein, er bietet eine vereinfachte Näherung zur Orientierung. Für eine verbindliche Berechnung sind der amtliche Programmablaufplan zur Lohnsteuer sowie individuelle Faktoren wie Freibeträge maßgeblich.

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