Der Kleinunternehmer-Grenzenrechner prüft anhand Ihres Vorjahresumsatzes und des laufenden Jahresumsatzes, ob die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in der seit 2025 geltenden Fassung noch anwendbar ist. Für Existenzgründer berücksichtigt der Rechner zusätzlich die anteilige Hochrechnung im Gründungsjahr. Die Berechnung erfolgt vollständig lokal in Ihrem Browser.
Die zwei Grenzen seit der Reform 2025
Seit dem 1. Januar 2025 gelten für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zwei Umsatzgrenzen gleichzeitig: Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 Euro nicht überschreiten, und der Umsatz des laufenden Jahres darf 100.000 Euro nicht übersteigen. Erst wenn beide Bedingungen erfüllt sind, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden.
Die wichtigste Neuerung: Sofortiger Wechsel bei Überschreitung
Bis 2024 wirkte eine Überschreitung der damaligen 50.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr regelmäßig erst zum folgenden Jahreswechsel. Seit 2025 gilt das nicht mehr: Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung sofort – bereits mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, muss regulär Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Ein laufendes Beobachten des eigenen Jahresumsatzes ist deshalb wichtiger geworden als früher.
Besonderheit im Gründungsjahr
Bei einer Neugründung existiert naturgemäß kein Vorjahresumsatz. Maßgeblich ist stattdessen der voraussichtliche Umsatz, anteilig auf die verbleibenden Monate des Gründungsjahres hochgerechnet: Bei einer Gründung im Juli etwa verbleiben sechs Monate bis Jahresende, wodurch sich die zulässige Grenze auf 12.500 Euro halbiert (25.000 Euro × 6/12).
Hinweis zur Berechnungsgrundlage
Die Vorjahresgrenze bezieht sich nach der gesetzlichen Formulierung auf den nach vereinnahmten Entgelten bemessenen Gesamtumsatz. Da Kleinunternehmer ohnehin keine Umsatzsteuer ausweisen, entspricht der tatsächlich erhaltene Betrag in aller Regel bereits dem für die Grenzprüfung relevanten Wert – eine gesonderte Nettoberechnung ist für bereits als Kleinunternehmer tätige Personen deshalb in der Praxis meist nicht notwendig.
Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Auch bei Einhaltung beider Grenzen besteht keine Pflicht zur Kleinunternehmerregelung – ein freiwilliger Verzicht zugunsten der Regelbesteuerung ist möglich, etwa um bei größeren Anschaffungen den Vorsteuerabzug nutzen zu können. Dieser Verzicht bindet allerdings für mindestens fünf Kalenderjahre, bevor eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung wieder möglich ist.
Was zum Gesamtumsatz zählt
In den Gesamtumsatz fließen grundsätzlich alle steuerbaren Umsätze des Unternehmens ein, unabhängig davon, aus welcher einzelnen Tätigkeit sie stammen – etwa bei einer Kombination aus Haupt- und Nebentätigkeit werden beide Umsätze zusammengerechnet. Bestimmte steuerfreie Umsätze, etwa aus bestimmten Finanz- oder Versicherungsdienstleistungen, können davon abweichend gesondert zu behandeln sein.
Relevanz für das Subscription-Geschäft
Auch bei wiederkehrender Rechnungsstellung zählt der gesamte im Jahr vereinnahmte Umsatz aus allen Abonnements zusammen, nicht die Anzahl einzelner Kunden oder Verträge. Gerade bei wachsenden Subscription-Geschäften kann die 100.000-Euro-Grenze durch die Kombination vieler kleiner, aber regelmäßiger Zahlungen schneller erreicht werden, als es auf den ersten Blick erscheint – ein regelmäßiger Blick auf den kumulierten Jahresumsatz ist deshalb gerade in diesem Geschäftsmodell empfehlenswert.