Verzugszinsen-Rechner

Berechnet Verzugszinsen nach § 288 BGB auf Basis des aktuellen Basiszinssatzes – für Geschäfts- und Verbraucherforderungen.

Der Verzugszinsen-Rechner ermittelt, wie viel Zinsen ein Schuldner für eine verspätet gezahlte Rechnung nach § 288 BGB schuldet. Der Zinssatz setzt sich aus dem von der Deutschen Bundesbank halbjährlich festgelegten Basiszinssatz und einem gesetzlichen Zuschlag zusammen, der sich danach richtet, ob ein Verbraucher am Geschäft beteiligt ist.

Rechtsgrundlage: § 288 BGB

Gerät ein Schuldner mit einer Geldschuld in Verzug, ist diese nach § 288 BGB für die Dauer des Verzugs zu verzinsen. Der Zinssatz setzt sich aus dem Basiszinssatz nach § 247 BGB und einem festen Zuschlag zusammen. Der Zuschlag beträgt 9 Prozentpunkte bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist (also im klassischen B2B-Geschäft), und 5 Prozentpunkte, sobald ein Verbraucher beteiligt ist.

Was ist der Basiszinssatz?

Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank auf Grundlage des Leitzinses der Europäischen Zentralbank ermittelt und verändert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres. Aktuell beträgt der Basiszinssatz 1,52 % (Stand: 1. Juli 2026, zuvor 1,27 % seit 1. Januar 2026). Da sich dieser Wert regelmäßig ändert, lässt sich das Feld im Rechner jederzeit anpassen – den jeweils aktuellen Wert veröffentlicht die Bundesbank offiziell im Bundesanzeiger.

ZeitraumBasiszinssatz
Seit 01.07.20261,52 %
01.01.2026 – 30.06.20261,27 %
01.01.20243,62 % (Höchststand seit über 20 Jahren)

Die 40-Euro-Verzugspauschale

Zusätzlich zu den Verzugszinsen kann ein Gläubiger im unternehmerischen Geschäftsverkehr nach § 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale von 40 Euro je Verzugsfall verlangen, ohne einen konkreten Schaden nachweisen zu müssen. Diese Pauschale steht ausschließlich Unternehmen gegenüber Unternehmen zu – bei Forderungen gegenüber Verbrauchern ist sie nicht anwendbar, weshalb der Rechner diese Option nur im B2B-Modus anzeigt.

Wann beginnt der Verzug?

Der Verzugsbeginn richtet sich nach § 286 BGB und hängt eng mit dem vereinbarten Zahlungsziel zusammen: Ist ein konkretes Fälligkeitsdatum vereinbart, tritt Verzug automatisch mit dessen Ablauf ein. Fehlt eine ausdrückliche Frist, gerät ein Unternehmenskunde in der Regel 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, sofern auf diese Folge hingewiesen wurde. Bei Verbrauchern ist häufig zusätzlich eine Mahnung erforderlich, bevor Verzug eintritt.

Ein Rechenbeispiel

Eine offene B2B-Rechnung über 1.500 Euro gerät für 45 Tage in Verzug. Bei einem Basiszinssatz von 1,52 % ergibt sich ein Verzugszinssatz von 10,52 % (1,52 % + 9 Prozentpunkte). Die Verzugszinsen betragen dann rund 1.500 € × 10,52 % × 45/365 ≈ 19,45 Euro, zuzüglich der 40-Euro-Pauschale also insgesamt rund 59,45 Euro an zusätzlicher Forderung.

Verzugszinsen im Mahnwesen

In der Praxis werden Verzugszinsen meist im Rahmen des Mahnwesens geltend gemacht, sobald eine Zahlung trotz Fälligkeit ausbleibt. Bei automatisiertem Mahnwesen lässt sich die Berechnung der Verzugszinsen direkt in den Mahnprozess integrieren, sodass sie nicht für jeden einzelnen Fall manuell nachgerechnet werden müssen.

Datenschutz: Vollständig lokale Berechnung

Die gesamte Berechnung erfolgt direkt in Ihrem Browser per JavaScript. Es werden keine Rechnungsbeträge, Daten oder Zeiträume an einen Server übertragen oder gespeichert.

Häufige Fragen

Bei B2B-Geschäften aktuell 10,52 % (Basiszinssatz 1,52 % zzgl. 9 Prozentpunkte), bei Verbraucherbeteiligung 6,52 % (Basiszinssatz zzgl. 5 Prozentpunkte), jeweils Stand Juli 2026.
Nein, die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB gilt ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen, nicht gegenüber Verbrauchern.
Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank zweimal jährlich angepasst, jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli.
Bei vereinbartem Fälligkeitsdatum mit dessen Ablauf. Ohne konkrete Frist gerät ein Unternehmenskunde meist 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug, sofern darauf hingewiesen wurde.

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