Wie bucht man eine Ausfuhrlieferung ins Drittland?

Warenlieferungen in Länder außerhalb der EU sind als Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG steuerfrei – vorausgesetzt, sowohl ein Ausfuhrnachweis als auch ein Buchnachweis liegen vor.

Liefert ein Unternehmen Waren in ein Land außerhalb der Europäischen Union, handelt es sich um eine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit ist. Anders als bei der bereits behandelten innergemeinschaftlichen Lieferung innerhalb der EU gelten hierfür eigene Nachweispflichten und eine andere gesetzliche Grundlage.

Was als Drittland gilt

Als Drittland gilt jedes Gebiet außerhalb des umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiets der EU – dazu zählen klassische Beispiele wie die Schweiz, Norwegen, das Vereinigte Königreich, die USA oder China. Bemerkenswert dabei: Auch bestimmte Sondergebiete, die politisch zu EU-Mitgliedstaaten gehören, zählen umsatzsteuerlich als Drittland, etwa die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla oder die deutsche Insel Helgoland.

Abgrenzung zur innergemeinschaftlichen Lieferung

Die Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG darf nicht mit der bereits behandelten innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG verwechselt werden: Während die innergemeinschaftliche Lieferung eine Warenbewegung innerhalb der EU beschreibt und eine Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern erfordert, betrifft die Ausfuhrlieferung ausschließlich Warenlieferungen in echte Drittländer. Beide Vorgänge sind zwar steuerfrei, unterscheiden sich aber deutlich in den erforderlichen Nachweisen – und für eine Ausfuhrlieferung ist keine Zusammenfassende Meldung erforderlich.

Zwei erforderliche Nachweise

Die Steuerbefreiung setzt zwingend zwei Nachweise voraus: einen Ausfuhrnachweis, der belegt, dass die Ware das Gemeinschaftsgebiet tatsächlich verlassen hat – üblicherweise ein elektronischer Ausgangsvermerk der Zollstelle –, sowie einen Buchnachweis, der die Voraussetzungen der Steuerbefreiung in der eigenen Buchführung dokumentiert. Fehlt einer dieser beiden Nachweise, kann das Finanzamt die Steuerbefreiung im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich versagen und die volle Umsatzsteuer nachfordern.

Ein praktischer Sonderfall: Zunächst mit USt fakturieren

Da der Ausfuhrnachweis regelmäßig erst nach dem eigentlichen Verkauf vorliegt, stellen viele Unternehmen in der Praxis zunächst eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus und erstatten diese dem Kunden, sobald der Ausfuhrnachweis tatsächlich vorliegt. Diese Vorgehensweise reduziert das Risiko, bei fehlendem Nachweis auf der Umsatzsteuer sitzen zu bleiben.

Ein Rechenbeispiel

📐 Beispieldaten

Warenlieferung eines deutschen Unternehmens an einen Kunden in der Schweiz: 15.000,00 € netto, steuerfrei nach § 6 UStG, kein Umsatzsteuerausweis auf der Rechnung

Buchung der Ausfuhrlieferung

KontenrahmenSollHabenBetrag
SKR031400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen8120 Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG (Ausfuhrlieferungen)15.000,00 €
SKR041200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen4120 Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG (Ausfuhrlieferungen)15.000,00 €

Die Rechnung muss zusätzlich einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten, etwa den Vermerk „steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 4 Nr. 1a i. V. m. § 6 UStG".

Wichtiger Hinweis zu den Kontennummern

Die hier genannten Kontennummern entsprechen der gängigen Standardbelegung von SKR03 und SKR04, können aber je nach verwendeter Buchhaltungssoftware und Kontenrahmen-Version geringfügig abweichen. Im Zweifelsfall sollte die konkrete Buchung sowie die Vollständigkeit der Ausfuhr- und Buchnachweise mit dem eigenen Steuerberater abgestimmt werden.

Häufige Fragen

Jedes Gebiet außerhalb des umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiets der EU, darunter auch Sondergebiete wie die Kanarischen Inseln oder Helgoland, die politisch zu EU-Mitgliedstaaten gehören.
Sowohl ein Ausfuhrnachweis, der die tatsächliche Ausfuhr der Ware belegt, als auch ein Buchnachweis in der eigenen Buchführung. Beide Nachweise sind zwingend erforderlich.
Nein, anders als bei der innergemeinschaftlichen Lieferung ist für Ausfuhrlieferungen in Drittländer keine Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern nötig.
Ohne vollständigen Ausfuhr- und Buchnachweis kann das Finanzamt die Steuerbefreiung versagen, sodass die volle Umsatzsteuer nachträglich fällig wird.
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