Nicht jede betriebliche Anschaffung muss über die gesamte Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Für geringwertige Wirtschaftsgüter erlaubt § 6 Abs. 2 EStG eine vollständige Sofortabschreibung bereits im Jahr der Anschaffung – eine Regelung, die seit 2018 unverändert bei 800 Euro netto liegt.
Die drei Wertstufen im Überblick
Das Steuerrecht unterscheidet bei geringwertigen Wirtschaftsgütern drei Wertstufen: Bis 250 Euro netto kann die Anschaffung ohne besonderes Verzeichnis sofort als Betriebsausgabe gebucht werden. Zwischen 250,01 und 800 Euro netto besteht ein Wahlrecht zur Sofortabschreibung, das allerdings mit einer Aufzeichnungspflicht in einem gesonderten Verzeichnis verbunden ist. Als Alternative dazu können Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 und 1.000 Euro netto stattdessen in einen sogenannten Sammelposten eingestellt werden, der über fünf Jahre gleichmäßig abgeschrieben wird.
Voraussetzungen: Beweglich, abnutzbar, selbstständig nutzbar
Damit ein Wirtschaftsgut überhaupt als GWG gilt, muss es beweglich, abnutzbar und vor allem selbstständig nutzbar sein. Gerade an dieser letzten Voraussetzung scheitert die Einordnung in der Praxis häufig: Ein Computermonitor ist ohne den zugehörigen Rechner nicht selbstständig nutzbar und deshalb kein eigenständiges GWG, ebenso wenig eine Computermaus oder eine Tastatur. Ein eigenständiger Laptop dagegen erfüllt die Voraussetzung problemlos.
Ein Rechenbeispiel: Sofortabschreibung
📐 Beispieldaten
Bürostuhl: 450,00 € netto + 85,50 € USt (19 %) = 535,50 € brutto → liegt zwischen 250,01 € und 800 € netto, Sofortabschreibung mit Aufzeichnungspflicht möglich
Buchung der Sofortabschreibung
| Kontenrahmen | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| SKR03 | 0480 Geringwertige Wirtschaftsgüter (450,00 €) / 1576 Vorsteuer 19 % (85,50 €) | 1200 Bank | 535,50 € |
| SKR04 | 0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter (450,00 €) / 1406 Vorsteuer 19 % (85,50 €) | 1800 Bank | 535,50 € |
Alternative: Der Sammelposten
Statt jedes einzelne Wirtschaftsgut sofort abzuschreiben, kann alternativ ein Sammelposten gebildet werden, in den alle Anschaffungen zwischen 250,01 und 1.000 Euro netto eines Wirtschaftsjahres eingestellt und anschließend über fünf Jahre zu je 20 Prozent gleichmäßig abgeschrieben werden.
📐 Beispieldaten
Fünf Anschaffungen zwischen 250,01 € und 1.000 € netto, Gesamtsumme: 2.100,00 € → jährliche Abschreibung über 5 Jahre: 420,00 € pro Jahr
Wichtig dabei: Das Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten muss für alle GWG eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausgeübt werden – eine Einzelfallentscheidung Gut für Gut ist innerhalb desselben Jahres nicht möglich.
Netto oder brutto: Der Unterschied bei Kleinunternehmern
Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist stets der Nettobetrag für die Prüfung der GWG-Grenzen maßgeblich. Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzugsberechtigung müssen dagegen den vollen Bruttobetrag als Anschaffungskosten ansetzen, da für sie keine gesondert ausgewiesene Vorsteuer existiert.
Sonderfall Computerhardware und Software
Für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter wie Computer, Notebooks oder Software gilt unabhängig von der GWG-Grenze eine amtlich anerkannte Nutzungsdauer von nur einem Jahr, wodurch sich auch teurere Anschaffungen in diesem Bereich faktisch bereits im Jahr des Kaufs vollständig abschreiben lassen.
Wichtiger Hinweis zu den Kontennummern
Die hier genannten Kontennummern entsprechen der gängigen Standardbelegung von SKR03 und SKR04, können aber je nach verwendeter Buchhaltungssoftware und Kontenrahmen-Version geringfügig abweichen. Im Zweifelsfall sollte die konkrete Buchung mit dem eigenen Steuerberater oder der eigenen Finanzbuchhaltung abgestimmt werden.
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