Wie bucht man die Homeoffice-Pauschale?

Selbstständige können für jeden überwiegend zu Hause gearbeiteten Tag pauschal 6 Euro als Betriebsausgabe geltend machen, ganz ohne eigenes Arbeitszimmer – Arbeitgeber dürfen dieselbe Pauschale ihren Mitarbeitern allerdings nicht steuerfrei auszahlen.

Die seit 2023 dauerhaft geltende Homeoffice-Pauschale erlaubt es, für jeden überwiegend zu Hause gearbeiteten Tag 6 Euro als Betriebsausgabe beziehungsweise Werbungskosten anzusetzen – gedeckelt auf 1.260 Euro im Jahr, was 210 Tagen entspricht. Anders als beim häuslichen Arbeitszimmer ist dafür kein separater, abgeschlossener Raum erforderlich.

Grundprinzip: 6 Euro pro Tag ohne eigenes Arbeitszimmer

Für jeden Tag, an dem überwiegend – also mehr als die Hälfte der Arbeitszeit – von zu Hause gearbeitet wird, können pauschal 6 Euro als Betriebsausgabe angesetzt werden, ohne dass ein eigenes, abgeschlossenes Arbeitszimmer vorhanden sein muss. Auch die Arbeit am Küchentisch oder in einer Arbeitsecke reicht für den Ansatz der Pauschale aus. Die Regelung gilt gleichermaßen für Selbstständige als Betriebsausgabe und für Angestellte als Werbungskosten in der eigenen Einkommensteuererklärung.

Wichtiger Unterschied zu anderen Pauschalen: Kein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss

Anders als bei der Verpflegungspauschale existiert für die Homeoffice-Pauschale keine gesetzliche Grundlage, die es einem Arbeitgeber erlauben würde, sie den eigenen Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt steuerfrei auszuzahlen. Zahlt ein Arbeitgeber dennoch 6 Euro pro Homeoffice-Tag an Mitarbeiter aus, handelt es sich um vollständig lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn – die Pauschale ist ausschließlich eine Regelung für die eigene Steuererklärung der Beschäftigten oder Selbstständigen, kein Instrument für eine steuerfreie Arbeitgeberleistung.

Ein Rechenbeispiel für Selbstständige

📐 Beispieldaten

150 Homeoffice-Tage im Jahr × 6,00 € = 900,00 € (innerhalb der 1.260-Euro-Jahresgrenze)

Buchung bei Selbstständigen

Da die Pauschale keiner tatsächlichen Zahlung an einen Dritten entspricht, sondern eine pauschale steuerliche Vergünstigung darstellt, wird sie bei der Einnahmen-Überschussrechnung direkt als Betriebsausgabe ohne Bank- oder Kassenbewegung erfasst:

KontenrahmenSollHabenBetrag
SKR034945 Homeoffice-Pauschalekeine Gegenbuchung auf Bank/Kasse, da keine tatsächliche Zahlung900,00 €
SKR046835 Homeoffice-Pauschalekeine Gegenbuchung auf Bank/Kasse, da keine tatsächliche Zahlung900,00 €

In der Praxis wird der Betrag häufig erst am Jahresende auf Basis der dokumentierten Homeoffice-Tage in einer Sammelbuchung erfasst, statt für jeden einzelnen Tag gesondert zu buchen.

Nicht kombinierbar mit der Entfernungspauschale am selben Tag

Für ein und denselben Tag lässt sich entweder die Homeoffice-Pauschale oder die Entfernungspauschale für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte ansetzen, nicht beides gleichzeitig. Wer an einem Tag sowohl von zu Hause arbeitet als auch noch ins Büro fährt, muss sich für die steuerlich relevantere der beiden Pauschalen entscheiden.

Abgrenzung zum häuslichen Arbeitszimmer

Ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer setzt seit der Reform 2023 voraus, dass der Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet – eine deutlich engere Voraussetzung als bei der Tagespauschale. Ist diese Voraussetzung erfüllt, können wahlweise die tatsächlichen Raumkosten oder eine eigene Jahrespauschale von ebenfalls 1.260 Euro für das Arbeitszimmer angesetzt werden. Beide Regelungen lassen sich für denselben Tag jedoch nicht miteinander kombinieren – wer kein eigenes Arbeitszimmer hat oder dessen Tätigkeitsmittelpunkt nicht dort liegt, ist ohnehin auf die Tagespauschale angewiesen.

Neues BMF-Schreiben vom Juni 2026

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 18. Juni 2026 eine jahrzehntealte, aus dem Jahr 1999 stammende Verwaltungsanweisung zum Homeoffice ersetzt und dabei insbesondere bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten für mehr Klarheit gesorgt. An den grundlegenden Beträgen von 6 Euro pro Tag und maximal 1.260 Euro im Jahr ändert sich dadurch nichts.

Dokumentation der Homeoffice-Tage

Auch wenn keine gesetzliche Nachweispflicht besteht, empfiehlt sich eine laufende eigene Aufzeichnung der Homeoffice-Tage, um die Anzahl im Fall einer Nachfrage durch das Finanzamt lückenlos belegen zu können.

Wichtiger Hinweis zu den Kontennummern

Die hier genannten Kontennummern entsprechen der gängigen Standardbelegung von SKR03 und SKR04, können aber je nach verwendeter Buchhaltungssoftware und Kontenrahmen-Version geringfügig abweichen. Im Zweifelsfall sollte die konkrete Buchung mit dem eigenen Steuerberater oder der eigenen Finanzbuchhaltung abgestimmt werden.

Bilanzierende Unternehmen: Sonderfall

Während die Homeoffice-Pauschale bei der Einnahmen-Überschussrechnung unkompliziert als reine Aufwandsbuchung ohne Zahlungsvorgang erfasst wird, ist ihre Anwendung bei bilanzierenden Kapitalgesellschaften wie einer GmbH von vornherein ausgeschlossen: Die Pauschale ist konzeptionell eine Regelung für natürliche Personen im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuer, nicht für die Kapitalgesellschaft selbst. Arbeitet der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH von zu Hause, kann er die Pauschale allenfalls im Rahmen seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen, sofern er hierfür Arbeitslohn von der GmbH bezieht.

Zusammenspiel mit anderen Homeoffice-Kosten

Die Tagespauschale deckt ausschließlich die anteiligen Raumkosten pauschal ab. Tatsächlich angeschaffte Arbeitsmittel wie ein Schreibtisch, ein Bürostuhl oder ein Laptop können unabhängig davon zusätzlich als eigenständige Betriebsausgabe oder – oberhalb der GWG-Grenze – über die Nutzungsdauer abgeschrieben geltend gemacht werden, ohne die Homeoffice-Pauschale selbst zu schmälern.

Häufige Fragen

Nein, die Pauschale gilt auch bei Arbeit am Küchentisch oder in einer Arbeitsecke, ohne dass ein separater, abgeschlossener Raum vorhanden sein muss.
Nein, anders als bei der Verpflegungspauschale gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage. Eine ausgezahlte Homeoffice-Zulage ist voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.
Nein, für denselben Tag ist nur eine der beiden Pauschalen möglich, nicht beide gleichzeitig.
6 Euro pro Tag, gedeckelt auf maximal 1.260 Euro im Jahr, was 210 Homeoffice-Tagen entspricht.
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