Impressumspflicht: Was seit dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) gilt

Seit Mai 2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz statt des früheren Telemediengesetzes die Impressumspflicht – inhaltlich fast unverändert, aber mit Bußgeldern bis 50.000 Euro bei Verstößen.

Wer eine Website, einen Online-Shop oder auch nur einen werbefinanzierten Blog betreibt, kommt an einer gesetzlichen Pflicht nicht vorbei: dem Impressum. Seit Mai 2024 regelt nicht mehr das Telemediengesetz (TMG), sondern das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) die genauen Anforderungen – inhaltlich jedoch fast unverändert gegenüber der bisherigen Rechtslage.

Vom TMG zum DDG: Neue Rechtsgrundlage, kaum neue Inhalte

Zum 14. Mai 2024 wurde das bisherige Telemediengesetz durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst, das die europäischen Vorgaben des Digital Services Act in deutsches Recht umsetzt. Die eigentliche Impressumspflicht findet sich seitdem in § 5 DDG statt in § 5 TMG – die inhaltlichen Anforderungen wurden dabei jedoch weitgehend unverändert übernommen. Wer sein Impressum noch mit dem Verweis „gemäß § 5 TMG" versieht, riskiert zwar keine unmittelbare Sanktion allein deswegen, sollte die veraltete Bezeichnung aber dennoch zeitnah aktualisieren.

Für wen die Impressumspflicht gilt

Der Anwendungsbereich ist bewusst weit gefasst: Betroffen sind alle „geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen" digitalen Dienste. Das umfasst nicht nur klassische Unternehmenswebsites und Online-Shops, sondern auch werbefinanzierte Blogs, Affiliate-Websites, Influencer-Kanäle sowie geschäftlich genutzte Social-Media-Profile. Nur rein private, nicht-kommerzielle Seiten sind von der Pflicht ausgenommen – sobald jedoch Werbebanner, Affiliate-Links oder bezahlte Kooperationen hinzukommen, gilt ein Auftritt als geschäftsmäßig.

Die wichtigsten Pflichtangaben im Überblick

Unabhängig von der jeweiligen Rechtsform müssen im Impressum mindestens folgende Angaben enthalten sein: der vollständige Name beziehungsweise die Firma inklusive Rechtsformzusatz, die vertretungsberechtigte Person, eine ladungsfähige Anschrift ohne bloßes Postfach, sowie eine E-Mail-Adresse ergänzt um eine weitere schnelle Kontaktmöglichkeit. Bei eingetragenen Unternehmen wie einer GmbH kommen zusätzlich Registergericht und Handelsregisternummer hinzu – dieselben handelsrechtlichen Zusatzangaben, die bereits bei den Pflichtangaben auf Rechnungen relevant sind. Eine vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss ebenfalls angegeben werden, sofern eine solche existiert.

Sonderfall Kleinunternehmer

Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt und deshalb über keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt, muss dieses Feld im Impressum nicht künstlich befüllen – die Angabe entfällt schlicht, ohne dass dadurch eine Lücke im Impressum entsteht.

Erreichbarkeit in maximal zwei Klicks

Das Impressum muss von jeder Unterseite aus leicht auffindbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein – als Faustregel gilt eine Erreichbarkeit innerhalb von maximal zwei Klicks, üblicherweise über einen entsprechend beschrifteten Link im Footer der Website.

Die eigene Privatadresse schützen

Wer als Einzelunternehmer oder Freiberufler kein separates Büro hat, muss grundsätzlich die eigene Wohnanschrift im Impressum angeben. Wer diese nicht öffentlich preisgeben möchte, kann auf kostenpflichtige Geschäftssitz-Services zurückgreifen, die eine ladungsfähige, alternative Anschrift zur Verfügung stellen.

Konsequenzen bei fehlendem oder fehlerhaftem Impressum

Ein fehlendes, unvollständiges oder veraltetes Impressum zählt zu den häufigsten Anlässen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im deutschen Online-Geschäft – nicht, weil die gesetzlichen Anforderungen besonders streng wären, sondern weil Verstöße leicht zu übersehen und ebenso leicht von Mitbewerbern oder spezialisierten Abmahnvereinen aufzuspüren sind. Neben zivilrechtlichen Abmahnkosten drohen zusätzlich behördliche Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Häufige Fragen

Eine rechtlich zwingende sofortige Änderung allein wegen der neuen Bezeichnung besteht nicht, da die inhaltlichen Anforderungen unverändert geblieben sind. Ein veralteter Verweis auf das TMG wirkt jedoch nachlässig und sollte zeitnah aktualisiert werden.
Nur, wenn der Blog geschäftsmäßig betrieben wird, etwa durch Werbebanner, Affiliate-Links oder bezahlte Kooperationen. Rein private, nicht-kommerzielle Seiten sind von der Impressumspflicht ausgenommen.
Grundsätzlich ja, sofern kein separates Geschäftsbüro vorhanden ist. Alternativ lässt sich über kostenpflichtige Geschäftssitz-Services eine ladungsfähige Ersatzanschrift nutzen, um die private Adresse zu schützen.
Neben wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

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