Anders als beim klassischen Kauf eines Verbrenner-Firmenwagens gilt für betrieblich angeschaffte Elektrofahrzeuge im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 eine eigene, deutlich vorteilhaftere Abschreibungsregel: eine arithmetisch-degressiv gestaffelte Sonderabschreibung mit besonders hohem Satz bereits im Jahr der Anschaffung.
Die sechs Staffelsätze im Überblick
Statt der üblichen linearen oder degressiven Abschreibung gilt für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge im begünstigten Zeitraum ein fest vorgegebenes Staffelmodell über sechs Jahre: 75 Prozent der Anschaffungskosten bereits im Jahr der Anschaffung, gefolgt von 10 Prozent im ersten Folgejahr, jeweils 5 Prozent im zweiten und dritten Folgejahr, 3 Prozent im vierten Folgejahr und schließlich 2 Prozent im fünften Folgejahr. In Summe ergeben diese sechs Sätze exakt 100 Prozent der Anschaffungskosten.
Ein Rechenbeispiel
📐 Beispieldaten
Elektrofahrzeug: 50.000,00 € netto + 9.500,00 € USt (19 %) = 59.500,00 € brutto
Buchung des Kaufs
| Kontenrahmen | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| SKR03 | 0320 Pkw (50.000,00 €) / 1576 Vorsteuer 19 % (9.500,00 €) | 1200 Bank | 59.500,00 € |
| SKR04 | 0520 Pkw (50.000,00 €) / 1406 Vorsteuer 19 % (9.500,00 €) | 1800 Bank | 59.500,00 € |
Verteilung der Sonderabschreibung über sechs Jahre
| Jahr | Satz | Abschreibungsbetrag |
|---|---|---|
| Jahr der Anschaffung | 75 % | 37.500,00 € |
| 1. Folgejahr | 10 % | 5.000,00 € |
| 2. Folgejahr | 5 % | 2.500,00 € |
| 3. Folgejahr | 5 % | 2.500,00 € |
| 4. Folgejahr | 3 % | 1.500,00 € |
| 5. Folgejahr | 2 % | 1.000,00 € |
Buchung der jährlichen Abschreibung
Jede jährliche Abschreibungsrate wird wie eine reguläre Abschreibung auf das Anschaffungskonto gebucht, im Beispiel für das Jahr der Anschaffung mit dem hohen Satz von 75 Prozent:
| Kontenrahmen | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| SKR03 | 4832 Abschreibungen auf Sachanlagen | 0320 Pkw | 37.500,00 € (Jahr 1) |
| SKR04 | 6222 Abschreibungen auf Sachanlagen | 0520 Pkw | 37.500,00 € (Jahr 1) |
Zeitlicher Anwendungsbereich beachten
Die Regelung gilt ausschließlich für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden. Nach Angaben der Koalitionsfraktionen gilt die Begünstigung auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge, sofern diese innerhalb dieses Zeitraums in das Betriebsvermögen übergehen. Außerhalb dieses Fensters angeschaffte Elektrofahrzeuge werden stattdessen nach den allgemeinen Regeln zur linearen oder degressiven AfA abgeschrieben.
Zusammenspiel mit der Dienstwagenbesteuerung
Unabhängig von der betrieblichen Abschreibung wirkt sich die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs auch auf die private Nutzung durch Mitarbeiter oder den Unternehmer selbst aus: Bei betrieblicher und gleichzeitig privater Nutzung greift die deutlich günstigere 0,25-Prozent-Regelung statt der vollen Ein-Prozent-Regelung für Verbrennerfahrzeuge.
Wichtiger Hinweis zu den Kontennummern
Die hier genannten Kontennummern entsprechen der gängigen Standardbelegung von SKR03 und SKR04, können aber je nach verwendeter Buchhaltungssoftware und Kontenrahmen-Version geringfügig abweichen. Im Zweifelsfall sollte die konkrete Buchung mit dem eigenen Steuerberater oder der eigenen Finanzbuchhaltung abgestimmt werden.
Verhältnis zur Investitionsabzugsbetrag-Kombination
Die Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge lässt sich grundsätzlich auch mit einem zuvor gebildeten Investitionsabzugsbetrag kombinieren. In diesem Fall bemisst sich die Sonderabschreibung nicht an den vollen, sondern an den bereits um die IAB-Hinzurechnung reduzierten Anschaffungskosten – wodurch sich beide Fördermechanismen ergänzen, statt sich gegenseitig auszuschließen.
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