Wie bucht man die Sonderabschreibung für ein Elektrofahrzeug?

Für betrieblich angeschaffte Elektrofahrzeuge lässt sich dank einer neuen, degressiv gestaffelten Sonderabschreibung bereits im ersten Jahr der überwiegende Teil der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen.

Anders als beim klassischen Kauf eines Verbrenner-Firmenwagens gilt für betrieblich angeschaffte Elektrofahrzeuge im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 eine eigene, deutlich vorteilhaftere Abschreibungsregel: eine arithmetisch-degressiv gestaffelte Sonderabschreibung mit besonders hohem Satz bereits im Jahr der Anschaffung.

Die sechs Staffelsätze im Überblick

Statt der üblichen linearen oder degressiven Abschreibung gilt für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge im begünstigten Zeitraum ein fest vorgegebenes Staffelmodell über sechs Jahre: 75 Prozent der Anschaffungskosten bereits im Jahr der Anschaffung, gefolgt von 10 Prozent im ersten Folgejahr, jeweils 5 Prozent im zweiten und dritten Folgejahr, 3 Prozent im vierten Folgejahr und schließlich 2 Prozent im fünften Folgejahr. In Summe ergeben diese sechs Sätze exakt 100 Prozent der Anschaffungskosten.

Ein Rechenbeispiel

📐 Beispieldaten

Elektrofahrzeug: 50.000,00 € netto + 9.500,00 € USt (19 %) = 59.500,00 € brutto

Buchung des Kaufs

KontenrahmenSollHabenBetrag
SKR030320 Pkw (50.000,00 €) / 1576 Vorsteuer 19 % (9.500,00 €)1200 Bank59.500,00 €
SKR040520 Pkw (50.000,00 €) / 1406 Vorsteuer 19 % (9.500,00 €)1800 Bank59.500,00 €

Verteilung der Sonderabschreibung über sechs Jahre

JahrSatzAbschreibungsbetrag
Jahr der Anschaffung75 %37.500,00 €
1. Folgejahr10 %5.000,00 €
2. Folgejahr5 %2.500,00 €
3. Folgejahr5 %2.500,00 €
4. Folgejahr3 %1.500,00 €
5. Folgejahr2 %1.000,00 €

Buchung der jährlichen Abschreibung

Jede jährliche Abschreibungsrate wird wie eine reguläre Abschreibung auf das Anschaffungskonto gebucht, im Beispiel für das Jahr der Anschaffung mit dem hohen Satz von 75 Prozent:

KontenrahmenSollHabenBetrag
SKR034832 Abschreibungen auf Sachanlagen0320 Pkw37.500,00 € (Jahr 1)
SKR046222 Abschreibungen auf Sachanlagen0520 Pkw37.500,00 € (Jahr 1)

Zeitlicher Anwendungsbereich beachten

Die Regelung gilt ausschließlich für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden. Nach Angaben der Koalitionsfraktionen gilt die Begünstigung auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge, sofern diese innerhalb dieses Zeitraums in das Betriebsvermögen übergehen. Außerhalb dieses Fensters angeschaffte Elektrofahrzeuge werden stattdessen nach den allgemeinen Regeln zur linearen oder degressiven AfA abgeschrieben.

Zusammenspiel mit der Dienstwagenbesteuerung

Unabhängig von der betrieblichen Abschreibung wirkt sich die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs auch auf die private Nutzung durch Mitarbeiter oder den Unternehmer selbst aus: Bei betrieblicher und gleichzeitig privater Nutzung greift die deutlich günstigere 0,25-Prozent-Regelung statt der vollen Ein-Prozent-Regelung für Verbrennerfahrzeuge.

Wichtiger Hinweis zu den Kontennummern

Die hier genannten Kontennummern entsprechen der gängigen Standardbelegung von SKR03 und SKR04, können aber je nach verwendeter Buchhaltungssoftware und Kontenrahmen-Version geringfügig abweichen. Im Zweifelsfall sollte die konkrete Buchung mit dem eigenen Steuerberater oder der eigenen Finanzbuchhaltung abgestimmt werden.

Verhältnis zur Investitionsabzugsbetrag-Kombination

Die Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge lässt sich grundsätzlich auch mit einem zuvor gebildeten Investitionsabzugsbetrag kombinieren. In diesem Fall bemisst sich die Sonderabschreibung nicht an den vollen, sondern an den bereits um die IAB-Hinzurechnung reduzierten Anschaffungskosten – wodurch sich beide Fördermechanismen ergänzen, statt sich gegenseitig auszuschließen.

Häufige Fragen

Für betrieblich angeschaffte Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, einschließlich bestimmter Gebrauchtfahrzeuge.
75 Prozent der Anschaffungskosten bereits im Jahr der Anschaffung, gefolgt von fallenden Sätzen über die fünf Folgejahre bis das Fahrzeug vollständig abgeschrieben ist.
Ja, beide Regelungen sind unabhängig voneinander: Die Sonderabschreibung betrifft die betriebliche Buchführung, die 0,25-Prozent-Regelung die Versteuerung der privaten Nutzung.
Dann gelten stattdessen die allgemeinen Regeln zur linearen oder degressiven Abschreibung nach § 7 EStG, ohne die besonders hohe Sonderabschreibung im ersten Jahr.
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