Dauerschuldverhältnis

Abos und SaaS-Verträge sind Dauerschuldverhältnisse. Merkmale, Kündigung aus wichtigem Grund und Bedeutung für die Abrechnung.

Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Vertrag, der nicht mit einer einmaligen Leistung erledigt ist, sondern über einen längeren Zeitraum wiederkehrende Leistungen und Pflichten begründet.

Merkmale und Beispiele

Typisch ist, dass sich Leistung und Gegenleistung über die Zeit wiederholen und der Umfang von der Dauer abhängt. Beispiele sind Miete, Mitgliedschaften und Wartungsverträge sowie Abonnements und SaaS-Verträge. Die Gegenleistung wird regelmäßig fällig und in jedem Abrechnungszyklus abgerechnet.

Beendigung

Ordentlich endet ein Dauerschuldverhältnis durch Ablauf der Laufzeit oder durch Kündigung zu den vereinbarten Fristen. Zusätzlich kann jede Partei nach § 314 BGB aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn ihr die Fortsetzung bis zum Ende der Laufzeit nicht zumutbar ist. Bei Pflichtverletzungen ist meist zuvor eine Abmahnung oder Fristsetzung nötig. Ein Beispiel ist anhaltender Zahlungsverzug, siehe Mahnstufen.

Laufzeit und Verlängerung

Bei Verbraucherverträgen sind Mindestlaufzeit und Verlängerung begrenzt, siehe Mindestvertragslaufzeit und automatische Vertragsverlängerung. Online geschlossene Verträge können über den Kündigungsbutton beendet werden.

Folgen für die Abrechnung

Bei Beginn, Änderung oder Ende innerhalb eines Zeitraums wird anteilig abgerechnet, siehe Proratierung. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund endet die Zahlungspflicht für die Zukunft, bereits entstandene Ansprüche bleiben bestehen. Die Umsätze werden zeitraumbezogen erfasst, siehe Leistungszeitraum und Rechnungsabgrenzung.

Praxistipps

  • Regeln Sie Laufzeit, Kündigung und Preisänderung klar in den Vertragsbedingungen.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihr Abrechnungssystem Beginn, Änderung und Ende sauber abbildet.
  • Dokumentieren Sie Kündigungsgründe und Fristen.

Häufige Fragen

In der Regel ja, weil der Anbieter fortlaufend Leistungen erbringt und der Kunde regelmäßig zahlt.
Nach § 314 BGB bei einem wichtigen Grund, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist. Oft ist vorher eine Abmahnung oder Fristsetzung nötig.
Die Kündigung wirkt für die Zukunft. Bereits entstandene Ansprüche, etwa auf offene Vergütung, bleiben bestehen.
Leistungen werden zeitraumbezogen abgerechnet. Bei Änderungen innerhalb eines Zeitraums wird anteilig abgerechnet.

Verwandte Begriffe