Gerichtliches Mahnverfahren (Mahnbescheid)

Der Mahnbescheid ist der gerichtliche Weg, unbezahlte Forderungen ohne Klage zu titulieren. Ablauf, Fristen und Wirkung.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren nach den §§ 688 ff. ZPO, mit dem Gläubiger eine unbestrittene Geldforderung ohne Klage durchsetzen können. Am Ende steht ein vollstreckbarer Titel.

Wann es sich anbietet

Das Verfahren eignet sich, wenn ein Kunde trotz Zahlungserinnerung und Mahnungen nicht zahlt, die Forderung aber voraussichtlich nicht bestritten wird. Es ist günstiger und schneller als eine Klage. Bestreitet der Schuldner, wird der Streit im Klageverfahren geklärt.

Ablauf

  1. Antrag auf Erlass des Mahnbescheids: Er wird beim zuständigen zentralen Mahngericht eingereicht, in der Regel online. Das Gericht prüft nicht, ob die Forderung besteht.
  2. Zustellung des Mahnbescheids: Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen.
  3. Vollstreckungsbescheid: Bleibt der Widerspruch aus, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen. Dagegen ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung möglich.
  4. Zwangsvollstreckung: Mit dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid steht ein Titel zur Verfügung.

Wirkung auf die Verjährung

Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung. Das macht das Verfahren auch dann nützlich, wenn eine Forderung zu verjähren droht. Ein rechtskräftiger Titel verjährt erst nach 30 Jahren.

Kosten und Zinsen

Es fallen Gerichtskosten an, die sich nach der Höhe der Forderung richten. Verzugsschäden und Verzugszinsen können Sie, soweit sie bestehen, mit geltend machen. Aufgelistet wird die Hauptforderung nach Rechnungsnummer und Datum, siehe Rechnungsnummer.

Praxistipps

  • Halten Sie die Rechnung, die Mahnungen und den Zugangsnachweis bereit.
  • Lassen Sie bei größeren Forderungen einen Rechtsanwalt prüfen, ob das Verfahren sinnvoll ist.
  • Planen Sie das gerichtliche Verfahren als letzte Stufe Ihres Dunning-Managements.

Häufige Fragen

Der Mahnbescheid fordert den Schuldner zur Zahlung auf. Zahlt er nicht und legt keinen Widerspruch ein, ergeht auf Antrag der Vollstreckungsbescheid, der ein Vollstreckungstitel ist.
Zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.
Nein. Das Gericht prüft im Mahnverfahren nur formale Voraussetzungen. Deshalb muss der Antragsteller die Angaben wahrheitsgemäß machen.
Ja, mit der Zustellung des Mahnbescheids wird die Verjährung gehemmt, sofern das Verfahren weiterbetrieben wird.

Verwandte Begriffe