Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV)

Rechnungen bis 250 Euro brutto dürfen vereinfacht ausgestellt werden. Welche Angaben genügen und was nicht gilt.

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt. Für sie gelten nach § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vereinfachte Anforderungen.

Die Grenze

Seit dem 1. Januar 2017 liegt die Grenze bei 250 Euro brutto. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich Umsatzsteuer, nicht der einzelne Posten.

Welche Angaben genügen

Anders als bei der vollständigen Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG, siehe Pflichtangaben, sind bei einer Kleinbetragsrechnung nur diese Angaben erforderlich:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
  • Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Empfänger, Rechnungsnummer und Leistungszeitpunkt sind nicht zwingend. Dennoch vergeben viele Unternehmen eine Rechnungsnummer und weisen das Leistungsdatum aus.

Grenzen der Vereinfachung

Die Regelung gilt nicht für alle Fälle. Für innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte Fernverkäufe sowie für Rechnungen, bei denen der Empfänger die Steuer schuldet, wie im Reverse-Charge-Verfahren, sind die Vereinfachungen nicht anwendbar. Prüfen Sie Sonderfälle mit Ihrem Steuerberater.

Kleinbetragsrechnung und E-Rechnung

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro sind von der Pflicht zur E-Rechnung im Inlandsgeschäft zwischen Unternehmen ausgenommen. Das gilt nach § 34a UStDV. Wer möchte, kann trotzdem eine XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung ausstellen.

Praxistipps

  • Bei Abo-Rechnungen mit kleinen Beträgen prüfen, ob die Vereinfachung genutzt werden soll.
  • Bei Unsicherheit die vollständige Rechnung ausstellen, sie ist immer zulässig.

Häufige Fragen

Bis 250 Euro Gesamtbetrag brutto, also einschließlich Umsatzsteuer.
Ja, in der Regel schon. Der Vorsteuerabzug ist mit einer Kleinbetragsrechnung möglich, wenn sie die erforderlichen Angaben enthält und der Steuersatz erkennbar ist.
Nein, Rechnungen bis 250 Euro sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Eine freiwillige E-Rechnung ist möglich.
Nach der Verordnung ist sie nicht vorgeschrieben. Aus praktischen Gründen und für die Buchhaltung ist eine fortlaufende Nummer dennoch empfehlenswert.

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