Bei der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit der Leistung, bei der Ist-Versteuerung erst mit der Vereinnahmung des Entgelts, also dem Zahlungseingang.
Der Unterschied
Bei der Sollversteuerung (Regelfall nach § 13 UStG) schulden Sie die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum, in dem Sie die Leistung erbracht haben, auch wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat. Bei der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG entsteht sie erst, wenn das Geld bei Ihnen eingeht. Einen Überblick mit Beispielen bietet der Ratgeber Ist-Versteuerung und Soll-Versteuerung.
Wer die Ist-Versteuerung nutzen darf
Auf Antrag beim Finanzamt dürfen unter anderem Unternehmer mit einem Gesamtumsatz im Vorjahr von höchstens 800.000 Euro die Ist-Versteuerung nutzen (Stand: seit 2024). Das Gleiche gilt für Freiberufler, unabhängig vom Umsatz. Prüfen Sie die aktuellen Grenzen vor einer Entscheidung mit Ihrem Steuerberater.
Auswirkung auf die Liquidität
Bei Sollversteuerung müssen Sie Umsatzsteuer abführen, bevor die Zahlung eingegangen ist. Das belastet die Liquidität, vor allem bei langen Zahlungszielen oder Zahlungsausfällen. Bei Ist-Versteuerung entfällt das Vorfinanzieren. Fällt eine Forderung aus, ist bei Sollversteuerung eine Korrektur nötig, siehe Forderungsausfall buchen.
Bedeutung im Abo-Geschäft
Bei Abos mit Lastschrift liegen Leistung und Zahlung meist nah beieinander, der Unterschied ist klein. Bei Jahresabos im Voraus kann die Steuer dagegen früher oder später anfallen. Auch Anzahlungen werden anders behandelt, siehe Abschlagsrechnung. Wichtig ist, dass Ihre Buchführung die gewählte Methode abbildet. Dazu gehört ein sauberer Zahlungsabgleich.
Wechsel der Methode
Der Wechsel zwischen den Methoden hat Folgen für offene Forderungen und Voranmeldungen. Sprechen Sie ihn deshalb vorher mit dem Steuerberater ab und halten Sie fest, ab wann welche Methode gilt.
Fakturia und die Buchhaltung
Fakturia übergibt Daten per DATEV-Export an Ihre Buchhaltung, inklusive monatlicher Buchungen der passiven Rechnungsabgrenzung. Welche Versteuerungsart gilt, legen Sie mit Ihrem Steuerberater fest. Für das Zusammenspiel beraten wir Sie gern im Beratungsgespräch.