Wie buche ich eine Gutschrift?

Eine nachträgliche Preisminderung wird über ein Erlösschmälerungskonto gebucht, das die ursprüngliche Forderung anteilig reduziert, ohne die ursprüngliche Rechnung selbst zu verändern.

Anders als beim Storno, das eine Rechnung vollständig aufhebt, mindert eine Gutschrift die ursprüngliche Forderung nur teilweise – etwa als nachträglicher Rabatt wegen einer Reklamation. Gebucht wird die Minderung über ein eigenes Erlösschmälerungskonto, das sowohl den Nettobetrag als auch die anteilige Umsatzsteuer korrekt erfasst.

Gutschrift versus Storno: Teilweise statt vollständige Korrektur

Während eine Stornorechnung die komplette ursprüngliche Rechnung aufhebt, reduziert eine Gutschrift die Forderung nur um einen bestimmten Teilbetrag – die ursprüngliche Rechnung bleibt im Übrigen unverändert bestehen. Diese Unterscheidung ist auch buchhalterisch relevant: Beim Storno werden dieselben Konten spiegelbildlich angesprochen, bei der Gutschrift kommt dagegen ein eigenes, gesondertes Erlösschmälerungskonto zum Einsatz.

Ein Rechenbeispiel

📐 Beispieldaten

Ursprüngliche Rechnung: 1.000,00 € netto + 190,00 € USt = 1.190,00 € brutto · Nachträglicher Rabatt wegen Reklamation: 10 % → Gutschrift: 100,00 € netto + 19,00 € USt = 119,00 € brutto

Der Buchungssatz für die Gutschrift

KontenrahmenSollHabenBetrag
SKR038730 Erlösschmälerungen 19 % USt1400 Forderungen a. L+L119,00 €
davon 100,00 € netto + 19,00 € USt-Korrektur (automatisches Konto)
SKR044730 Erlösschmälerungen 19 % USt1400 Forderungen a. L+L119,00 €
davon 100,00 € netto + 19,00 € USt-Korrektur (automatisches Konto)

Nach dieser Buchung reduziert sich die offene Forderung gegenüber dem Kunden von ursprünglich 1.190,00 € auf 1.071,00 € – der Restbetrag, der bei Zahlungseingang regulär gegen das Bankkonto ausgeglichen wird.

Warum die Umsatzsteuer auch hier korrigiert werden muss

Ebenso wie beim Skontoabzug ist Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer das tatsächlich vereinnahmte Entgelt. Da der Kunde durch die Gutschrift effektiv weniger zahlt, mindert sich auch die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer entsprechend – eine reine Netto-Buchung ohne USt-Korrektur würde zu einer dauerhaft überhöht abgeführten Umsatzsteuer führen.

Gutschrift bei gemischten Steuersätzen

Bezieht sich die Gutschrift nur auf einzelne Positionen einer Rechnung mit unterschiedlichen Steuersätzen, muss auch hier die Minderung entsprechend anteilig dem jeweils betroffenen Steuersatz zugeordnet werden. Eine pauschale Gutschrift über den Gesamtbetrag ohne Berücksichtigung der ursprünglichen Steuersatzaufteilung würde sonst zu einer fehlerhaften Umsatzsteuerkorrektur führen, ähnlich wie bereits beim Skontoabzug beschrieben.

Zeitliche Zuordnung der Gutschrift

Eine Gutschrift wird grundsätzlich in dem Zeitraum gebucht, in dem sie tatsächlich erteilt wird – nicht rückwirkend zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung. Diese zeitliche Trennung ist besonders am Ende eines Voranmeldungszeitraums relevant, da eine erst im Folgemonat erteilte Gutschrift auch erst dort umsatzsteuerlich wirksam wird, selbst wenn sich der Reklamationsgrund bereits im Vormonat ereignet hat.

Gutschrift bei bereits erfolgter Zahlung

Wurde die ursprüngliche Rechnung bereits vollständig bezahlt, bevor die Gutschrift erteilt wird, entsteht durch die Gutschriftsbuchung ein Guthaben zugunsten des Kunden statt einer reduzierten offenen Forderung. Dieses Guthaben wird entweder tatsächlich zurückerstattet oder mit einer künftigen Rechnung desselben Kunden verrechnet – ähnlich wie bereits bei der Stornorechnung bei bereits erfolgter Zahlung beschrieben.

Begriffliche Verwechslungsgefahr: Gutschrift im steuerrechtlichen Sinn

Der Begriff Gutschrift wird umgangssprachlich für eine nachträgliche Preisminderung verwendet, hat steuerrechtlich aber eine zweite, davon zu unterscheidende Bedeutung: Eine Gutschrift im engeren Sinne des Umsatzsteuerrechts ist eine vom Leistungsempfänger selbst ausgestellte Abrechnung. Die hier beschriebene, umgangssprachliche Gutschrift als nachträglicher Preisnachlass geht dagegen stets vom ursprünglichen Rechnungssteller aus.

Typische Anlässe für eine Gutschrift

  • Kulanzregelung: Nachträglicher Preisnachlass ohne rechtliche Verpflichtung, etwa bei kleineren Serviceproblemen.
  • Mengenrabatt im Nachhinein: Rückwirkend gewährter Rabatt bei Erreichen einer bestimmten Abnahmemenge.
  • Teilweise Reklamation: Ein Teil der gelieferten Leistung entsprach nicht der vereinbarten Qualität.

Gutschriften im Subscription-Geschäft

Im Subscription-Geschäft werden Gutschriften häufig als Kulanzmaßnahme bei kurzzeitigen Serviceausfällen oder als nachträglicher Treuerabatt gewährt. Bei hoher Kundenzahl sollte ein automatisiertes Abrechnungssystem in der Lage sein, solche individuellen Gutschriften pro Kunde zu erfassen und korrekt mit der jeweils nächsten Rechnung zu verrechnen, ohne dass dies manuell nachverfolgt werden müsste – gerade bei einer wachsenden Anzahl gleichzeitig laufender Kulanzfälle wird diese Automatisierung schnell unverzichtbar.

Wichtiger Hinweis zu den Kontennummern

Die hier genannten Kontennummern entsprechen der gängigen Standardbelegung von SKR03 und SKR04, können aber je nach verwendeter Buchhaltungssoftware und Kontenrahmen-Version geringfügig abweichen. Im Zweifelsfall sollte die konkrete Buchung mit dem eigenen Steuerberater oder der eigenen Finanzbuchhaltung abgestimmt werden, insbesondere bei individuell eingerichteten Erlösschmälerungskonten.

Häufige Fragen

Eine Stornorechnung hebt die ursprüngliche Rechnung vollständig auf, während eine Gutschrift die Forderung nur um einen Teilbetrag mindert und die ursprüngliche Rechnung im Übrigen bestehen bleibt.
Ja, da Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer das tatsächlich vereinnahmte Entgelt ist und sich dieses durch die Gutschrift entsprechend mindert.
Es entsteht ein Guthaben zugunsten des Kunden, das entweder zurückerstattet oder mit einer künftigen Rechnung verrechnet wird.
Nein, umsatzsteuerlich bezeichnet eine Gutschrift eine vom Leistungsempfänger selbst ausgestellte Abrechnung. Die hier beschriebene, umgangssprachliche Gutschrift als Preisnachlass geht dagegen stets vom ursprünglichen Rechnungssteller aus.
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