Wie buche ich erhaltene und gezahlte Provisionen?

Erhaltene Provisionen als Vertriebspartner werden wie eine reguläre Ausgangsrechnung gebucht, während gezahlte Provisionen an Affiliates als Aufwand erfasst werden – mit wichtigen Besonderheiten bei Kleinunternehmern und ausländischen Partnern.

Provisionen entstehen in zwei grundverschiedenen Konstellationen: Als Vertriebspartner erhält man eine Provision für die erfolgreiche Vermittlung eines Geschäfts, während man als Unternehmen mit eigenem Affiliate-Programm Provisionen an Dritte für vermittelte Kunden zahlt. Beide Perspektiven folgen dabei sehr unterschiedlichen Buchungslogiken.

Erhaltene Provisionen: Wann entsteht der Anspruch?

Der Provisionsanspruch eines Vertriebspartners entsteht regelmäßig erst mit dem tatsächlichen Zustandekommen des vermittelten Geschäfts, nicht bereits mit der bloßen Vermittlungstätigkeit selbst. Erst wenn der vermittelte Kunde tatsächlich einen Vertrag abschließt, darf die Provision als Ertrag erfasst und in Rechnung gestellt werden – eine bloße Vermittlungsbemühung ohne erfolgreichen Abschluss begründet grundsätzlich keinen Provisionsanspruch.

Ein Rechenbeispiel: Erhaltene Provision

📐 Beispieldaten

Vermittelter Vertragswert: 2.000,00 € netto · Provisionssatz: 15 % → Provision: 300,00 € netto + 57,00 € USt (19 %) = 357,00 € brutto

Buchung der erhaltenen Provision

Vermittlungsleistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, sodass die Provision wie eine reguläre Ausgangsrechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer gebucht wird – lediglich auf einem eigenen Erlöskonto, getrennt von den regulären Umsatzerlösen aus dem eigentlichen Kerngeschäft:

KontenrahmenSollHabenBetrag
SKR031400 Forderungen a. L+L8130 Provisionserlöse 19 % USt357,00 €
SKR041400 Forderungen a. L+L4720 Provisionserlöse 19 % USt357,00 €

Gezahlte Provisionen: Der Aufwand aus Sicht des Auftraggebers

Zahlt ein Unternehmen umgekehrt Provisionen an eigene Affiliates oder Vertriebspartner für vermittelte Kunden, wird dieser Betrag als regulärer Aufwand gebucht – vorausgesetzt, der Affiliate stellt eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

📐 Beispieldaten

Affiliate-Provision je vermitteltem Abschluss: 50,00 € netto + 9,50 € USt (19 %) = 59,50 € brutto

Buchung der gezahlten Provision

KontenrahmenSollHabenBetrag
SKR034760 Provisionen (50,00 €) / 1576 Vorsteuer 19 % (9,50 €)1200 Bank59,50 €
SKR046760 Provisionen (50,00 €) / 1406 Vorsteuer 19 % (9,50 €)1800 Bank59,50 €

Besonderheit: Kleinunternehmer-Affiliates

Viele private oder nebenberuflich tätige Affiliates sind Kleinunternehmer nach § 19 UStG und dürfen deshalb keine Umsatzsteuer ausweisen. In diesem Fall wird die volle Provision ohne jeden Vorsteuerabzug direkt als Aufwand gebucht:

KontenrahmenSollHabenBetrag
SKR034760 Provisionen1200 Bank50,00 € (ohne Vorsteuer, Kleinunternehmer)
SKR046760 Provisionen1800 Bank50,00 € (ohne Vorsteuer, Kleinunternehmer)

Vor der ersten Zahlung sollte deshalb stets geprüft werden, ob der jeweilige Affiliate umsatzsteuerpflichtig ist oder als Kleinunternehmer auftritt, um die Rechnung korrekt zu verbuchen.

Ausländische Affiliates und Reverse-Charge

Arbeitet ein Unternehmen mit Affiliates oder Vertriebspartnern im EU-Ausland zusammen, greift bei der gezahlten Provision häufig das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG: Die Rechnung des ausländischen Affiliates weist dann keine Umsatzsteuer aus, stattdessen muss der Auftraggeber die Umsatzsteuer selbst berechnen und anmelden. Die grundsätzliche Buchung als Provisionsaufwand ändert sich dadurch nicht, lediglich der Umgang mit der Umsatzsteuer folgt dem gesonderten Reverse-Charge-Schema.

Wiederkehrende Provisionen im Subscription-Geschäft

Im Subscription-Geschäft sind Provisionsmodelle häufig nicht auf eine einmalige Zahlung beim Vertragsabschluss beschränkt, sondern als Lifetime-Provision an den fortlaufenden Umsatz des vermittelten Kunden gekoppelt. Buchhalterisch ändert sich dadurch grundsätzlich nichts an der beschriebenen Logik – jede einzelne, wiederkehrende Provisionszahlung wird nach demselben Schema wie eine einmalige Provision gebucht, lediglich mit entsprechend höherer Buchungsfrequenz über die gesamte Kundenbeziehung hinweg.

Provisionsrückbelastung bei Stornierung

Storniert oder kündigt ein vermittelter Kunde, bevor die Provision im vertraglich vereinbarten Sinne endgültig verdient wurde – etwa innerhalb einer vereinbarten Widerrufs- oder Mindestlaufzeit –, muss eine bereits gezahlte oder erhaltene Provision unter Umständen zurückgefordert werden. Diese Rückbelastung wird als eigenständiger, spiegelbildlicher Buchungsvorgang zur ursprünglichen Provisionsbuchung erfasst, vergleichbar mit einer Stornorechnung.

Wichtiger Hinweis zu den Kontennummern

Die hier genannten Kontennummern entsprechen der gängigen Standardbelegung von SKR03 und SKR04, können aber je nach verwendeter Buchhaltungssoftware und Kontenrahmen-Version geringfügig abweichen. Im Zweifelsfall sollte die konkrete Buchung mit dem eigenen Steuerberater oder der eigenen Finanzbuchhaltung abgestimmt werden, insbesondere bei der umsatzsteuerlichen Einordnung einzelner Vertriebspartner.

Abgrenzung zur reinen Vermittlungstätigkeit ohne eigenen Vertragsabschluss

Bei manchen Vertriebsmodellen tritt der Vertriebspartner selbst nicht als Vertragspartner des Endkunden auf, sondern vermittelt ausschließlich den Kontakt zwischen Anbieter und Kunde, während der eigentliche Vertrag direkt zwischen Anbieter und Kunde zustande kommt. In diesem – in der Praxis besonders häufigen – Fall bleibt die eigene Provisionsbuchung des Vertriebspartners unverändert: Es wird ausschließlich die eigene Vermittlungsleistung fakturiert und gebucht, unabhängig davon, wie der zugrunde liegende Hauptvertrag zwischen den beiden anderen Parteien buchhalterisch behandelt wird.

Häufige Fragen

Regelmäßig erst mit dem tatsächlichen Zustandekommen des vermittelten Geschäfts, nicht bereits mit der bloßen Vermittlungstätigkeit ohne erfolgreichen Abschluss.
Nein, viele private oder nebenberufliche Affiliates sind Kleinunternehmer nach § 19 UStG und weisen keine Umsatzsteuer aus. In diesem Fall wird die volle Provision ohne Vorsteuerabzug gebucht.
Häufig greift das Reverse-Charge-Verfahren: Die Rechnung weist keine Umsatzsteuer aus, der Auftraggeber muss diese stattdessen selbst berechnen und anmelden.
Nein, jede einzelne Provisionszahlung wird nach demselben Schema wie eine einmalige Provision gebucht, lediglich mit höherer Buchungsfrequenz über die Kundenbeziehung hinweg.
Eine bereits gezahlte oder erhaltene Provision muss unter Umständen als eigenständiger, spiegelbildlicher Buchungsvorgang zurückgefordert werden, vergleichbar mit einer Stornorechnung.
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