Ein Abo darf nicht an ein Restguthaben gekoppelt sein, das erst aufgebraucht werden muss, bevor die Kündigung wirkt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Netflix entschieden (Az. III ZR 152/25). Nach Angaben des vzbv datiert das Urteil vom 16. April 2026 und ist rechtskräftig. Für alle Anbieter mit Guthaben-, Gutschein- oder Prepaid-Modellen ist die Entscheidung ein Anlass, die eigenen Bedingungen zu prüfen.
Worum es ging
In den Geschenkkarten- und Gutscheinbedingungen von Netflix stand, dass eine Kündigung erst wirksam wird, wenn ein vorhandenes Guthaben vollständig verbraucht ist. Wer also Guthaben auf dem Konto hatte, blieb nach seiner Kündigung zunächst Kunde. Die Vorinstanz, das Kammergericht Berlin, hielt die Klausel noch für zulässig und sah das Streaming-Abo als Gebrauchsüberlassung, bei der die gesetzliche 24-Monats-Grenze für Vertragslaufzeiten nicht greife.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH sah das anders und erklärte die Klausel für unwirksam. Nach der Zusammenfassung des vzbv wich sie von den gesetzlichen Kündigungsregeln ab und benachteiligte Verbraucher unangemessen. Sie konnte die Wirkung einer Kündigung um rund 39 Monate hinausschieben, und eine Pausierung der Mitgliedschaft war nicht vorgesehen. Die Folgen für die Praxis:
- Eine Kündigung wird auch dann wirksam, wenn noch Guthaben vorhanden ist.
- Vorhandenes Guthaben darf mit der Kündigung nicht einfach verfallen.
- Der Verbraucher darf nicht bis zum Verbrauch des Guthabens an den Vertrag gebunden bleiben.
Einordnung
Die Entscheidung betrifft nach der vorliegenden Berichterstattung eine konkrete Klausel in den Bedingungen von Netflix. Die Urteilsgründe liegen uns nicht im Volltext vor. Ob und wie weit sie sich auf andere Modelle übertragen lassen, sollten Sie anhand des Urteils und mit anwaltlicher Hilfe prüfen.
Wen das betrifft
Relevant ist das Urteil für jeden Anbieter, der Verbrauchern Abos mit Guthaben-, Gutschein- oder Prepaid-Mechanik verkauft: Streaming, Software, Mitgliedschaften, Apps mit Credits. Zu prüfen sind vor allem diese Punkte:
- Kündigungsklauseln: Hängt die Wirksamkeit der Kündigung von Guthaben, Gutscheinen oder Restlaufzeiten ab?
- Verfall von Guthaben: Was passiert mit Restguthaben bei Kündigung? Erstattung, Auszahlung oder Verbrauch bis zum Ende der Frist sollten klar geregelt sein.
- Laufzeiten: Die Erstlaufzeit gegenüber Verbrauchern ist begrenzt, siehe automatische Vertragsverlängerung (§ 309 Nr. 9 BGB) und Mindestvertragslaufzeit.
- Kündigungsweg: Online abgeschlossene Verträge müssen über den Kündigungsbutton kündbar sein. Wie der BGH die Bestätigungsseite bewertet, steht in der News zum Urteil.
Buchhalterische Folgen
Guthaben, die Kunden vorab zahlen, sind buchhalterisch Verbindlichkeiten bzw. Abgrenzungsposten. Wird bei einer Kündigung erstattet, ist der Vorgang entsprechend zu buchen. Ein Beispiel für die Behandlung von Gutscheinen zeigt der Beitrag Gutscheinverkauf buchen, die Rückerstattung bei Kündigung der Beitrag Kündigung mit Erstattung der Restlaufzeit. Gutschriften dazu erklärt der Eintrag Gutschrift.
Was Sie jetzt tun sollten
- Prüfen Sie Ihre AGB und Gutscheinbedingungen auf Klauseln, die die Kündigung an Guthaben oder Restlaufzeiten koppeln.
- Legen Sie fest, wie bei Kündigung mit Restguthaben verfahren wird, und dokumentieren Sie den Ablauf.
- Stellen Sie sicher, dass Kündigungen sofort oder zum nächstmöglichen Termin wirksam werden und der Kunde dies bestätigt bekommt.
- Binden Sie Ihre Buchhaltung ein, damit Erstattungen sauber verbucht werden.
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Fakturia verwaltet Verträge inklusive Mindestvertragslaufzeit und Kündigungsfrist. Der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton lässt sich per Link in Ihre Website einbauen, und Kunden können im Self-Service-Portal ihre Verträge einsehen und kündigen. Wie Guthaben- oder Prepaid-Modelle in Ihrem Fall abgebildet werden, klären Sie im Beratungsgespräch, ausprobieren können Sie Fakturia im Testmandanten.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Grundlage ist die Zusammenfassung des vzbv zum Urteil.