Reverse-Charge-Check (Entscheidungshilfe)

Beantworten Sie vier Fragen und erfahren Sie, ob Reverse Charge, Steuerbefreiung, OSS oder Regelbesteuerung gilt.

Mit welcher Umsatzsteuer rechnen Sie bei einem Kunden im Ausland ab? Der Reverse-Charge-Check ordnet Standardfälle in vier Fragen ein: Art des Kunden, Sitz, Art des Umsatzes und Nachweis der USt-IdNr. Sie erhalten die steuerliche Einordnung, den Hinweis für die Rechnung und die nächsten Schritte. Die Auswertung läuft lokal in Ihrem Browser.

Für Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die Rechnungen an Kunden im In- und Ausland stellen.

Was Reverse Charge bedeutet

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Die Rechnung wird deshalb ohne deutsche Umsatzsteuer ausgestellt und enthält einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Das Verfahren ist im Glossar unter Reverse-Charge-Verfahren beschrieben.

Wann der Check hilft

Besonders im Abo-Geschäft mit digitalen Leistungen stellt sich die Frage täglich: Ein Unternehmen in Frankreich bucht Ihre Software, ein Verbraucher in Österreich ebenfalls. Der Ort der Leistung und die Steuerschuld unterscheiden sich in beiden Fällen. Der Check führt durch die Standardfälle.

  • B2B-Leistung in der EU mit USt-IdNr.: in der Regel Reverse Charge.
  • B2C-Leistung in der EU: meist Besteuerung im Land des Kunden, oft über den One-Stop-Shop.
  • Lieferung an Unternehmer in der EU: steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung mit Nachweisen.
  • Kunde im Drittland: bei Leistungen an Unternehmer meist nicht in Deutschland steuerbar.

Voraussetzung: gültige USt-IdNr.

Ohne nachgewiesenen Unternehmerstatus des Kunden ist die Steuerfreiheit oder das Reverse Charge nicht gesichert. Prüfen Sie die Nummer vor der Rechnung, zum Beispiel mit dem USt-IdNr.-Prüfer, und lesen Sie im Glossar die Erklärung zur USt-IdNr.. Die Meldung erfolgt in der Zusammenfassenden Meldung. Weitere Hinweise liefert der Ratgeber Rechnung ins Ausland.

Grenzen des Checks

Der Check deckt Standardfälle ab. Sonderregeln für Grundstücke, Veranstaltungen, Vermittlung, Dreiecksgeschäfte und bestimmte Lieferungen sind nicht berücksichtigt. Die Einordnung ersetzt keine steuerliche Beratung. Klären Sie den Einzelfall mit Ihrem Steuerberater.

Reverse Charge mit Fakturia

Fakturia erstellt E-Rechnungen im Format ZUGFeRD und XRechnung, auch bei Reverse Charge. Zudem stehen Auswertungen für OSS und Zusammenfassende Meldung zur Verfügung, und die Besteuerung im Zielland wird unterstützt. Mehr dazu auf der Seite zur E-Rechnungs-Erstellung. Wie Sie Ihre Auslandsfälle abbilden, besprechen Sie im Beratungsgespräch.

Häufige Fragen

Bei sonstigen Leistungen an Unternehmer in einem anderen EU-Staat liegt der Leistungsort in der Regel beim Kunden. Dann schuldet der Kunde die Steuer, vorausgesetzt, er ist als Unternehmer nachgewiesen.
Ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, üblich ist zusätzlich die Angabe Reverse Charge. Außerdem sollten Sie Ihre USt-IdNr. und die des Kunden nennen.
Streng genommen nein. Sie ist unter Voraussetzungen steuerfrei, und der Kunde versteuert den Erwerb in seinem Land. In der Praxis ist die Rechnungsstellung ähnlich.
Bei digitalen Leistungen wird meist im Land des Kunden besteuert. Die Meldung ist häufig über den One-Stop-Shop möglich. Unterhalb der EU-weiten Schwelle von 10.000 Euro kann deutsche Umsatzsteuer berechnet werden.

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