Forderungsausfall und Wertberichtigung

Wenn Kunden nicht zahlen, muss die Forderung bewertet werden. Wertberichtigung, Ausbuchung und Umsatzsteuerberichtigung im Überblick.

Ein Forderungsausfall liegt vor, wenn eine Forderung gegen einen Kunden nicht mehr eingezogen werden kann. Buchhalterisch wird sie dann wertberichtigt oder ausgebucht.

Zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen

Eine Forderung gilt als zweifelhaft, wenn mit einem Zahlungsausfall zu rechnen ist, etwa bei erfolglosen Mahnungen oder Zahlungsschwierigkeiten des Kunden. Uneinbringlich ist sie, wenn feststeht, dass sie nicht mehr bezahlt wird, zum Beispiel nach einer Insolvenz oder erfolgloser Zwangsvollstreckung.

Wertberichtigung

Zweifelhafte Forderungen werden zum Bilanzstichtag vorsichtig bewertet. Bei der Einzelwertberichtigung wird der voraussichtlich nicht eingehende Teil einer bestimmten Forderung abgeschrieben. Daneben ist eine pauschale Berücksichtigung des allgemeinen Ausfallrisikos möglich. Wie das im Einzelnen zu buchen und steuerlich zu behandeln ist, legen Sie mit Ihrem Steuerberater fest.

Ausbuchung

Steht der Ausfall fest, wird die Forderung ausgebucht und als Forderungsverlust erfasst. Im Kontenrahmen gibt es dafür eigene Konten. Der Debitor und die Offene-Posten-Liste werden bereinigt, siehe Debitorenbuchhaltung.

Umsatzsteuer

Ist eine Forderung uneinbringlich, ist die darin enthaltene Umsatzsteuer zu berichtigen (§ 17 UStG). Das mindert die Steuerschuld in dem Zeitraum, in dem die Uneinbringlichkeit eintritt, siehe Umsatzsteuer-Voranmeldung. Bei zweifelhaften Forderungen erfolgt die Korrektur erst mit dem endgültigen Ausfall. Der Empfänger muss seinen Vorsteuerabzug entsprechend korrigieren.

Vermeiden und begrenzen

Ausfälle lassen sich durch Bonitätsprüfung, ein konsequentes Dunning-Management und ein rechtzeitiges gerichtliches Mahnverfahren verringern. Beachten Sie die Verjährung.

Praxistipps

  • Bewerten Sie offene Forderungen regelmäßig, nicht nur zum Jahresabschluss.
  • Dokumentieren Sie Mahnungen und Beitreibungsversuche als Nachweis.
  • Melden Sie Forderungen im Insolvenzverfahren fristgerecht an.

Häufige Fragen

Die Wertberichtigung berücksichtigt ein erwartetes Ausfallrisiko, die Forderung bleibt bestehen. Bei der Ausbuchung steht der Ausfall fest, und die Forderung wird gelöscht.
Ja, bei Uneinbringlichkeit ist die Umsatzsteuer nach § 17 UStG zu berichtigen. Die Details klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Wenn feststeht oder nach vernünftiger Beurteilung anzunehmen ist, dass sie nicht mehr bezahlt wird, zum Beispiel nach Insolvenz oder erfolgloser Vollstreckung.
Nein. Die buchhalterische Ausbuchung ändert nichts am rechtlichen Bestehen der Forderung. Sie kann weiter geltend gemacht werden, solange sie nicht verjährt ist.

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